Sachverhalt und Rechtslage:
Die PNE AG,
vertreten durch den Vorstand, Peter-Henlein-Straße 2 – 4, 27472 Cuxhaven
(nachfolgend: Vorhabenträger) hat mit Antrag vom 19.03.2024 die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Freiflächen-Photovoltaikanlage
Frankenfeld Teilflächen A und B“ beantragt. Der Antrag ist dieser Drucksache in
der Anlage 1 beigefügt.
Der Vorhabenträger
plant den Bau eine Freiflächen-Photovoltaikanlage (kurz: FF-PV) auf dem
Flurstück 5 der Flur 5 sowie auf dem Flurstück 28/1 der Flur 6 der Gemarkung Frankenfeld.
Das Plangebiet ist in der Anlage 2 ersichtlich.
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau der FF-PV zu schaffen ist die
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig. Der Rat der
Gemeinde Frankenfeld hat mit der Drucksache FR/039/2024/XI einen entsprechenden
Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4
„Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilfläche A und B“ gemäß § 2 Abs.
1 BauGB gefasst.
Weitergehend ist auf
Samtgemeindeebene die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes von Nöten. Auch
hier wurde schon ein entsprechender Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
gefasst.
Nunmehr ist zwischen
der Gemeinde Frankenfeld und dem Vorhabenträger noch ein städtebaulicher
Vertrag gem. § 11 BauGB zu schließen.
Der städtebauliche
Vertag regelt unter anderem, dass sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4
„Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilflächen A und B“ entstehen, vom
Vorhabenträger getragen werden. Weitergehend können Vereinbarungen bezüglich
der Einhaltung des Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen der
Gemeinde Frankenfeld geschlossen werden.
Der mit dem
Vorhabenträger abgestimmte Entwurf des städtebaulichen Vertrages ist dieser
Drucksache in der Anlage 3 beigefügt. Von der Verwaltung wird
vorgeschlagen den Vertrag in der vorliegenden Form abzuschließen.
Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist mit dem
Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ein
Durchführungsvertrag zu schließen. In diesem werden u.a. der
Durchführungszeitraum, die Kostenübernahme, sowie die Umsetzung etwaiger
Kompensationsmaßnahmen etc. geregelt. Mit Abschluss des Durchführungsvertrages
wird der städtebauliche Vertrag unwirksam.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag
PNE
Anlage 2 – Lageplan
Plangebiet
Anlage 3 – Entwurf städtebaulicher Vertrag
Anlage 4 – Compliance Matrix
Anlage 5 – Projektübersicht
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde
Frankenfeld beschließt, den städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 „Freiflächen-Photovoltaikanlage
Frankenfeld Teilflächen A und B“ in der vorliegenden Form mit der PNE AG,
Peter-Henlein-Straße 2 – 4, 27472 Cuxhaven zu schließen.
Der Gemeindedirektor
wird ermächtigt, alle für den Abschluss des Vertrages erforderlichen
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Finanzierung: