Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilfläche A und B" Hier: Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Vorlage
FR/040/2024/XI
Aktenzeichen
622-23/4
Art
Drucksache

Sachverhalt und Rechtslage:

Die PNE AG, vertreten durch den Vorstand, Peter-Henlein-Straße 2 – 4, 27472 Cuxhaven (nachfolgend: Vorhabenträger) hat mit Antrag vom 19.03.2024 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilflächen A und B“ beantragt. Der Antrag ist dieser Drucksache in der Anlage 1 beigefügt.

Der Vorhabenträger plant den Bau eine Freiflächen-Photovoltaikanlage (kurz: FF-PV) auf dem Flurstück 5 der Flur 5 sowie auf dem Flurstück 28/1 der Flur 6 der Gemarkung Frankenfeld. Das Plangebiet ist in der Anlage 2 ersichtlich.

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau der FF-PV zu schaffen ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig. Der Rat der Gemeinde Frankenfeld hat mit der Drucksache FR/039/2024/XI einen entsprechenden Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilfläche A und B“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. 

Weitergehend ist auf Samtgemeindeebene die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes von Nöten. Auch hier wurde schon ein entsprechender Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.

Nunmehr ist zwischen der Gemeinde Frankenfeld und dem Vorhabenträger noch ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB zu schließen.

Der städtebauliche Vertag regelt unter anderem, dass sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilflächen A und B“ entstehen, vom Vorhabenträger getragen werden. Weitergehend können Vereinbarungen bezüglich der Einhaltung des Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Gemeinde Frankenfeld geschlossen werden.

Der mit dem Vorhabenträger abgestimmte Entwurf des städtebaulichen Vertrages ist dieser Drucksache in der Anlage 3 beigefügt. Von der Verwaltung wird vorgeschlagen den Vertrag in der vorliegenden Form abzuschließen.

Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist mit dem Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag zu schließen. In diesem werden u.a. der Durchführungszeitraum, die Kostenübernahme, sowie die Umsetzung etwaiger Kompensationsmaßnahmen etc. geregelt. Mit Abschluss des Durchführungsvertrages wird der städtebauliche Vertrag unwirksam.


Anlagen:

 

Anlage 1 – Antrag PNE

Anlage 2 – Lageplan Plangebiet
Anlage 3 – Entwurf städtebaulicher Vertrag
Anlage 4 – Compliance Matrix
Anlage 5 – Projektübersicht


Beschluss:

 

Der Rat der Gemeinde Frankenfeld beschließt, den städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilflächen A und B“ in der vorliegenden Form mit der PNE AG, Peter-Henlein-Straße 2 – 4, 27472 Cuxhaven zu schließen.

Der Gemeindedirektor wird ermächtigt, alle für den Abschluss des Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.


Finanzierung: