In der Stadt Rethem
stehen derzeit nahezu keine Bauplätze mehr zur Verfügung. Lediglich ein
Baugebiet (An der Klotzeburg) befindet sich zurzeit im Planverfahren, ein
anderes (Auf der Worth) wird nahezu keine ortstypische Bebauung mit
Einfamilienhäusern ermöglichen. In der Kernstadt selbst gibt es darüber hinaus
kaum noch Möglichkeiten der Innenstadtverdichtung. Eine der wenigen
theoretischen Möglichkeiten mit einer Potentialfläche von ca. 9.000 m² befindet
sich im Gebiet des Bebauungsplanes Neustadt I. Bei der damaligen
Planaufstellung im Februar 1988 wurde jedoch mithilfe einer Baugrenze der
innere Bereich des Plangebietes mit einem Bebauungsverbot versehen. Aus diesem
Grund mussten bisherige Bauanfragen für diesen Bereich abgelehnt werden.
Städtebaulich gesehen
ist die Nahverdichtung im Innenbereich wünschenswert. Da der Verwaltung zudem
reale Anfragen der Bebauung in diesem Bereich vorliegen wurde eine erste
Abfrage der Flächeneigentümer hinsichtlich der Zustimmung zu einer Überplanung
des potentiellen Planbereiches (siehe Anlage 1) als Bauland durchgeführt. Im
Ergebnis lässt sich festhalten, dass mehrheitlich eine Überplanung der Flächen
gewünscht wird (siehe nichtöffentliche Anlage 2).
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, zunächst das gesamte Plangebiet als potentielles Bauland zu betrachten und in die weitere Planung mit einzubeziehen. Das Planverfahren soll dabei eng abgestimmt mit den Flächeneigentümern erfolgen. Sollte sich während des Planverfahrens herausstellen, dass sich einzelne Teilflächen nicht für eine Bebauung eignen bzw. eine Bebauung unter keinen Umständen vom jeweiligen Flächeneigentümer mitgetragen wird könnte sich das Plangebiet im laufenden Verfahren noch verändern.
Hinweis: Der
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Rethem (Aller) sieht für diese Teilfläche
als Nutzung bereits „Wohnen“ vor. Daher muss dieser nicht angepasst werden.
Anlagen:
- Anlage 1: Potentielles Bauland
- Anlage 2: Ergebnis der Abfrage zur Zustimmung der Überplanung (nichtöffentlich)
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rethem (Aller) beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 11 “Neustadt I” für den in der Anlage 1 festgelegten
Geltungsbereich.
Folgekostenrechnung:
Die Folgekosten für
die Aufstellung des Bebauungsplanes belaufen sich voraussichtlich auf einen
niedrigen fünfstelligen Betrag. Im Rahmen der weiteren Planung ist unter
Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen angedacht, mit den
Grundstückseigentümern entsprechende städtebauliche Verträge abzuschließen, um
die Planungskosten vorteilsgerecht an die Eigentümer weiterzugeben, welche
durch die Planung von der Wertsteigerung ihrer Grundstücke profitieren.