Mit der Drucksache
RE/047/2022/XI/1 hat der Rat der Stadt Rethem (Aller) entschieden, dass eine
Arbeitsgruppe den Erlass einer Sondernutzungssatzung für öffentliche Straßen im
Gebiet der Stadt Rethem (Aller) ausarbeiten soll.
Die Arbeitsgruppe,
bestehend aus Vertretern des Rates sowie der Verwaltung, hat zwischenzeitlich
getagt und eine Sondernutzungssatzung für öffentliche Straßen im Gebiet der
Stadt Rethem (Aller) sowie eine entsprechende Sondernutzungsgebührensatzung und
den dazugehörigen Gebührentarif ausgearbeitet. Die Ausarbeitungen können den
Anlagen eins bis drei entnommen werden.
Aus Sicht der
Verwaltung wird empfohlen, den Erlass der beiden Satzungen mit dem
dazugehörigen Gebührentarif zuzustimmen.
Hinweis: gemäß § 8
Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz sowie § 18 Abs. 1 Niedersächsischen
Straßengesetz bedarf der Erlass einer Sondernutzungssatzung für Straßen, bei
denen die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, die Zustimmung des
Trägers der Straßenbaulast. Sowohl die Sondernutzungssatzung als auch die
Sondernutzungsgebührensatzung liegen zurzeit zur Prüfung bei der
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, welche Träger der
Straßenbaulast von Landes- und Bundesstraßen ist. Sollte die Prüfung vor der
Ratssitzung abgeschlossen sein, wird das Ergebnis noch entsprechend mitgeteilt.
Ansonsten wird der Beschluss unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den
Satzungen gefasst.
Anlagen:
- Anlage 1: Sondernutzungssatzung der Stadt Rethem - Entwurf Stand 07.09.2022
- Anlage 2: Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Rethem - Entwurf Stand 07.09.2022
- Anlage 3: Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rethem - Entwurf Stand 07.09.2022
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rethem (Aller) beschließt den Erlass einer Sondernutzungssatzung für öffentliche Straßen im Gebiet der Stadt Rethem (Aller) sowie die entsprechende Sondernutzungsgebührensatzung mit dem dazugehörigen Gebührentarif. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Träger der Straßenbaulast den Satzungen in der vorliegenden Form zustimmt.
Folgekostenrechnung:
Es entstehen einmalige Kosten im hohen
dreistelligen bis niedrig vierstelligen Bereich für die Veröffentlichung der
Satzung. Anschließend ist jedoch mit regelmäßigen jährlichen Einnahmen im
höheren vierstelligen Bereich zu rechnen.