Mit der Drucksache RE/047/2022/XI/1 hat der Rat der Stadt Rethem (Aller) entschieden, dass eine Arbeitsgruppe den Erlass einer Sondernutzungssatzung für öffentliche Straßen im Gebiet der Stadt Rethem (Aller) ausarbeiten soll.

 

Die Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Rates sowie der Verwaltung, hat zwischenzeitlich getagt und eine Sondernutzungssatzung für öffentliche Straßen im Gebiet der Stadt Rethem (Aller) sowie eine entsprechende Sondernutzungsgebührensatzung und den dazugehörigen Gebührentarif ausgearbeitet. Die Ausarbeitungen können den Anlagen eins bis drei entnommen werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird empfohlen, den Erlass der beiden Satzungen mit dem dazugehörigen Gebührentarif zuzustimmen.

 

Hinweis: gemäß § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz sowie § 18 Abs. 1 Niedersächsischen Straßengesetz bedarf der Erlass einer Sondernutzungssatzung für Straßen, bei denen die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. Sowohl die Sondernutzungssatzung als auch die Sondernutzungsgebührensatzung liegen zurzeit zur Prüfung bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, welche Träger der Straßenbaulast von Landes- und Bundesstraßen ist. Sollte die Prüfung vor der Ratssitzung abgeschlossen sein, wird das Ergebnis noch entsprechend mitgeteilt. Ansonsten wird der Beschluss unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den Satzungen gefasst.

 


Anlagen:

 

-       Anlage 1: Sondernutzungssatzung der Stadt Rethem - Entwurf Stand 07.09.2022

-       Anlage 2: Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Rethem - Entwurf Stand 07.09.2022

-       Anlage 3: Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rethem - Entwurf Stand 07.09.2022

 


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rethem (Aller) beschließt den Erlass einer Sondernutzungssatzung für öffentliche Straßen im Gebiet der Stadt Rethem (Aller) sowie die entsprechende Sondernutzungsgebührensatzung mit dem dazugehörigen Gebührentarif. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Träger der Straßenbaulast den Satzungen in der vorliegenden Form zustimmt.

 


Folgekostenrechnung:

 

Es entstehen einmalige Kosten im hohen dreistelligen bis niedrig vierstelligen Bereich für die Veröffentlichung der Satzung. Anschließend ist jedoch mit regelmäßigen jährlichen Einnahmen im höheren vierstelligen Bereich zu rechnen.