Sachverhalt und Rechtslage:
Die den
Mitgliedsgemeinden obliegenden Aufgaben nach der Verordnung über das
Vorverfahren in Wild- und Jagdschadensachen (WJSchVO) wurde 1999 auf die
Samtgemeinde übertragen und werden seither von dieser erfüllt.
Gemäß § 2 WJSchVO
berufen die Gemeinden ehrenamtliche Sachverständige für Wild- und Jagdschäden
jeweils für die Dauer von fünf Jahren auf Widerruf.
Die Berufung des
bisherigen ehrenamtlichen Sachverständigen
Herr Reinhard Evers,
Kirchboitzen 24, 29664 Walsrode
endet am 31.03.2025.
Herr Evers hat das Ehrenamt aus Sicht der Verwaltung stets gewissenhaft
ausgeführt. Herr Evers stimmt einer Berufung für weitere fünf Jahre zu.
Anlagen:
-keine Anlagen-
Beschluss:
Gemäß § 2 der
Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchVO) wird
Herr Reinhard Evers,
Kirchboitzen 24, 29664 Walsrode
zum 01.04.2025 für
die Dauer von fünf Jahren auf Widerruf zum ehrenamtlichen Sachverständigen für
Wild- und Jagschäden berufen.
Finanzierung:
-keine
Folgekosten-