hier: Prognose über die voraussichtliche Haushaltsentwicklung zum 30.09.2024
Sachverhalt und Rechtslage:
Zur Unterstützung
der Verwaltungssteuerung sieht § 21 Abs. 1 KomHKVO u. a. ein unterjähriges
Berichtswesen vor.
Zur Umsetzung
dieser Bestimmung prognostiziert die Verwaltung jeweils zum Ende der Quartale I
bis III die voraussichtliche Entwicklung der Haushaltwirtschaft bezogen auf das
Ende des Haushaltsjahres. Am Ende des IV. Quartals wird das Jahresergebnis
erreicht, eine Prognose erübrigt sich damit.
Dargestellt sind in
der Übersicht des Ergebnishaushaltes die Veränderungen, die sich aus der Sicht
zum Berichtszeitpunkt gegenüber der Haushaltsplanung ergeben. Daneben wird die
voraussichtliche Entwicklung der Liquidität aufgezeigt.
Die Prognose zum
30.09.2024 ist dieser Drucksache beigefügt. Ich bitte um Kenntnisnahme.
Anlagen:
- Bericht zum 30.09.2024
Finanzierung:
Es fallen keine Folgekosten
an.