Sachverhalt und Rechtslage:
Als wichtige eigene Einnahmequelle garantiert der Artikel 106 Abs. 6 des
Grundgesetzes (GG) den Gemeinden das Aufkommen der Grundsteuer und der
Gewerbesteuer (Realsteuern). Gegenstand der Grundsteuer A sind die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (§ 2 Nr. 1 GrStG), der Grundsteuer B unterliegen die Grundstücke (§ 2
Nr. 2 GrStG). Steuergegenstand der Gewerbesteuer sind die im Inland betriebenen
stehenden Gewerbebetriebe (§ 2 GewStG). In einem zweistufigen Verfahren werden
für diese Steuern vom zuständigen Finanzamt Steuermessbeträge festgesetzt.
Die Gemeinde Böhme erhebt die Realsteuern entsprechend der Messbeträge
nach einem von ihr festzusetzenden Hebesatz. Diesen Hebesatz enthält regelmäßig
die jährlich zu erlassende Haushaltssatzung. Abweichend davon können die
Hebesätze auch für mehrere Jahre in einer speziellen Hebesatzsatzung festgelegt
werden.
Der Zweck dieser besonderen Satzung liegt u.a. darin, bereits vor
Wirksamkeit einer verspäteten Haushaltssatzung die Realsteuern erheben zu
können, ohne den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung zu
unterliegen.
Aufgrund der Grundsteuerreform und der damit verbundenen Änderung der
Bemessungsgrundlage und neu errechneter Messbeträge ab 01.01.2025 ist gem. § 7
Nds. Grundsteuergesetz (NGrStG) bei der Hauptveranlagung durch die Gemeinde ein
aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen
der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer
ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem
Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für
das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz
ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens
gleich bliebe. Die Gemeinde muss den aufkommensneutralen Hebesatz und die
Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes
von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise
veröffentlichen.
Gem. § 28 Abs. 1 GrStG wird das erste Viertel der Grundsteuer zum
15.02.2025 fällig. Zuvor ist sie gegenüber dem Steuerpflichtigen festzusetzen.
Daraus folgt, dass die Gemeinde bereits Anfang Januar 2025 über einen
verwendbaren Hebesatz verfügen muss, auf den Sie Ihre Bescheide aufbauen kann.
Anders als in den Vorjahren kann die Gemeinde dazu nicht auf den alten
Hebesatz zurückgreifen. Zum einen ist der alte, bis 2024 gültige Hebesatz gem.
§ 25 Abs. 2 GrStG ab 2025 nicht mehr gültig, da gem. § 9 Abs. 1 NGrStG ab dem
01.01.2025 ein neuer Hauptveranlagungszeitraum beginnt. Zum anderen ist die
Wahrscheinlichkeit groß, dass dieser aufgrund der erheblichen Verwerfungen in
den Messbeträgen zu völlig unrealistischen Werten führt.
Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund empfiehlt daher dringend,
bereits in der zweiten Jahreshälfte 2024 die Hebesätze für beide
Grundsteuerarten in einer gesonderten Satzung zur Festsetzung der Hebesätze
gem. § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 NKomVG festzusetzen.
Die Verpflichtung zur Berechnung eines aufkommensneutralen Hebesatzes
gilt dabei lediglich für die Grundsteuer B. Um diesen Hebesatz berechnen zu
können liegen Daten des Finanzamtes (Stand 26.09.2024) zu den Messbeträgen in
der Grundsteuer A und B vor. Die Datenbasis umfasst dabei rd. 98 %, da noch
einzelne Verfahren offen sind. Der aufkommensneutrale Hebesatz der Grundsteuer
B, bei unterschiedlicher Festsetzung der Hebesätze in den Grundsteuern A und B
soll grds. wie folgt berechnet werden:
(Plan-Aufkommen Grundsteuern A und B lt. Haushaltsplan 2024 –
Plan-Aufkommen Grundsteuern A und C lt. Haushaltsplan 2025) * 100) / Messbetrag
Grundsteuer B 2025
Bei gleicher Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B für
das Jahr 2025 ist lediglich das Gesamtplanaufkommen der Grundsteuern A und B
mit 100 zu multiplizieren und durch die Summe der Messbeträge der Grundsteuern
A und B zu dividieren um zum aufkommensneutralen Hebesatz zu kommen.
Hinsichtlich der Berechnung und Gestaltung der Hebesätze sind drei
Modelle zu favorisieren.
Zum einen kann ein neuer identischer Hebesatz für die Grundsteuer A und
B wie bisher angesetzt werden. Weiterhin gibt es die Möglichkeit den Hebesatz
der Grundsteuer A wie in 2024 festzusetzen und nur den Hebesatz der Grundsteuer
B anzupassen. Letztlich gibt es die Möglichkeit den Hebesatz der Grundsteuer A
frei zu wählen. Jedes Modell hat hierbei seine Berechtigung.
Aufgezeigt werden an dieser Stelle die Berechnungen zum
aufkommensneutralen Hebesatz bei der Grundsteuer B bei identischer Festsetzung
eines Hebesatzes für die Grundsteuer A und B, sowie der Möglichkeit den
Hebesatz der Grundsteuer A frei zu wählen.
Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes für die Grundsteuer B bei
identischer Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B:
Plan-Aufkommen Grundsteuer A 2024 |
Plan-Aufkommen Grundsteuer B 2024 |
Plan-Aufkommen Grundsteuern Summe 2024 |
Messbeträge Grundsteuern A und B |
52.200 € |
111.000 € |
163.200 € |
76.435,87 € |
Hier ist das Planaufkommen der Grundsteuern 2024 mit 100 zu multiplizieren
und durch die Summe der Messbeträge der Grundsteuer A und B des Jahres 2025 zu
dividieren.
Es errechnet sich demnach ein aufkommensneutraler Hebesatz der
Grundsteuer B i. H. v. 214 v. H.
Der Hebesatz der Grundsteuer A würde damit auch entsprechend bei 214 v.
H. liegen.
Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes für die Grundsteuer B bei
freier Wahl des Hebesatzes für die Grundsteuer A:
Plan-Aufkommen Grundsteuer A 2024 |
Plan-Aufkommen Grundsteuer B 2024 |
Plan-Aufkommen Grundsteuern Summe 2024 |
Plan-Aufkommen Grundsteuer A 2025 |
Messbetrag Grundsteuer B 2025 |
52.200 € |
111.000 € |
163.200 € |
52.200 € |
67.007,38 € |
In diesem Fall wird vom Planaufkommen der Grundsteuern A und B des
Jahres 2024 das Planaufkommen der Grundsteuer A des Jahres 2025 subtrahiert,
dann mit 100 multipliziert und danach durch den Messbetrag der Grundsteuer B
des Jahres 2025 dividiert. Es wird dabei unterstellt, dass in 2025 ein gleiches
Aufkommen bei der Grundsteuer A erzielt werden soll, wie in diesem Jahr.
Es errechnet sich demnach ein aufkommensneutraler Hebesatz der
Grundsteuer B i. H. v. 166 v. H.
Der Hebesatz der Grundsteuer A würde damit entsprechend bei 554 v. H.
liegen.
Unterstellt wurde in beiden Fällen, dass die Grundsteuerumsetzung
insgesamt aufkommensneutral erfolgt.
Es wird vorgeschlagen, dem ersten Modell zu folgen, bei dem die
Hebesätze identisch für die Grundsteuer A und B, wie bisher auch, festgesetzt
werden.
Hier wird unter anderem dem Umstand besser Rechnung getragen, dass
einige Grundsteuer A-Fälle in die Grundsteuer B überführt worden sind und die
Last damit dann gleichmäßiger verteilt wird.
Der bekannt zu machende aufkommensneutrale Hebesatz beträgt damit für
die Grundsteuer B 214 v. H.
Eine Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B kann dabei
angeraten sein.
Gründe hierfür sind u. a. die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung und
die Erhaltung von Gestaltungsspielräumen.
So sind die Ausgaben der Gemeinde durch z. B. die Anhebung der
Kreisumlage, der allgemeinen Preiserhöhungen, der weiteren Erfüllung von
Pflichtaufgaben etc. stark angestiegen, welches die Handlungsfähigkeit der
Kommune immer stärker einschränkt.
Anlagen:
Entwurf Hebesatzsatzung Böhme
Beschluss:
1. Der nach § 7 NGrStG bei der Hauptveranlagung
zu ermittelnde aufkommensneutrale Hebesatz bei der Grundsteuer B wird zur
Kenntnis genommen.
2. Die im Entwurf vorliegende Satzung über die
Änderung der Realsteuerhebesätze in der Gemeinde Böhme zur Festlegung der
Hebesätze der Grundsteuern A und B, sowie der Gewerbesteuer ab dem 01.01.2025
wird beschlossen.
Die Hebesätze betragen
für die Grundsteuer A 214
v. H.,
für die Grundsteuer B 214
v. H.,
und für die Gewerbesteuer 450 v. H..