Sachverhalt und Rechtslage:
Auf Basis eines in der Europäischen Union (EU) neu eingeführten einheitlichen Berechnungsverfahrens (das sog. „CNOSSOS“) wurde im Jahr 2022 für alle Hauptverkehrsstraßen (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke DTV ab 8.200 Kfz/Tag), Haupteisenbahnstrecken (ab 30.000 Zugbewegungen/Jahr) und Ballungsräume (ab 100.000 Einwohner und Bevölkerungsdichte ab 1.000 Einwohner/km2) eine aktualisierte Lärmkartierung (4. Runde) durchgeführt. Die im fünfjährigen Turnus zu wiederholende Lärmkartierung bildet die Grundlage für eine darauffolgende Lärmaktionsplanung (LAP).
Lärmaktionspläne sind durch betroffene Kommunen nach Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) und des Bundes-Immissionschutzgesetzes (§§ 47a ff. BImSchG, 34. BImSchV) für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und Ballungsräume eigentlich bis zum 18.07.2024 zu erstellen. Sie sollen den Umgebungslärm mindern und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms schützen. In Niedersachsen sind gemäß Ziffer 8.1.1.13 der Zuständigkeitsverordnung-Umwelt-Arbeitsschutz die Gemeinden für die Aufstellung der Lärmaktionspläne für Hauptverkehrsstraßen zuständig.
Die Lärmkartierung für Hauptverkehrsstraßen in Niedersachsen durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim hat für die Stadt Rethem (Aller) eine sehr geringe betroffene Fläche (unter 0,1 km²) ergeben:
Aus Gründen der Praktikabilität und der Akzeptanz wurde die Samtgemeinde Rethem (Aller) vom Niedersächsischen Umweltministerium daher zunächst nicht in die Liste derer aufgenommen, die einen Lärmaktionsplan zu erstellen haben.
Durch das Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) wurde jedoch mitgeteilt, dass diese Vorgehensweise nicht mit den europäischen Kartierungsregeln vereinbar sei. Auch von der Lärmkartierung sehr gering betroffene Gemeindeflächen lösen die Pflicht zur Erstellung eines Lärmaktionsplanes aus.
Aus diesem Grund ist für die Ortsmitte der Stadt Rethem (Aller) ein Lärmaktionsplan zu erstellen. Das Niedersächsische Umweltministerium hat zur Hilfestellung einen Lärmaktionsplan zur Verfügung gestellt, welcher die Mindestkriterien erfüllt. Dieser ist in der Anlage beigefügt.
Vor Verabschiedung des Lärmaktionsplanes hat noch eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange zu erfolgen. Die Beteiligung ist analog der Beteiligung des Baugesetzbuches durchzuführen und soll unmittelbar nach dem Ratsbeschluss erfolgen, um den Lärmaktionsplan noch in diesem Jahr verabschieden zu können.
Anlagen:
- Entwurf des Lärmaktionsplanes
Beschluss:
Der Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) beschließt folgendes:
1. Dem Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Ortsmitte der Stadt Rethem (Aller) wird zugestimmt.
2. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird durchgeführt.
Finanzierung:
Keine Folgekosten vorhanden.