Betreff
Übertragung der Aufgabe der Kinderbetreuung an die Samtgemeinde Rethem (Aller), hier: Erstellung einer Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe
Vorlage
RE/160/2024/XI/1
Art
Drucksache
Referenzvorlage

Sachverhalt und Rechtslage:

Aktuell liegt die Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, und damit auch der Kinderbetreuung, vollständig bei den vier Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Rethem (Aller). Diese Situation stellt sich für die Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf das eingesetzte Personal, zunehmend als nicht zielführend dar.

So kann auf akute Personalprobleme in den einzelnen Mitgliedsgemeinden nur unflexibel reagiert werden. Insbesondere die Kindertagesstätten in Häuslingen und Böhme sind für sich genommen zu kleine Einrichtungen, um eine eigene Vertretungs- bzw. Springerkraft einzustellen. Die Entsendung des Personals von einer Mitgliedsgemeinde zur anderen ist jedoch mit gewissen rechtlichen (ab der Umsetzung von § 2b UStG auch steuerrechtlichen) Hürden bei gleichzeitigem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, sodass dies ebenfalls keine praktikable und/oder dauerhafte Möglichkeit darstellt.

Wenn die Aufgabe der Kinderbetreuung bei der Samtgemeinde läge würde damit auch das Personal bei der Samtgemeinde angestellt sein. Eine Springerkraft auf Ebene der Samtgemeinde hätte dann den Vorteil, dass sie flexibel und ohne rechtliche Hürden mit nur äußerst geringem Verwaltungsaufwand in den Kindertagesstätten eingesetzt werden kann. Dadurch könnte die Verlässlichkeit der Betreuung deutlich gestärkt werden.

Darüber hinaus hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Betreuung des Personals auf Ebene der Mitgliedsgemeinde mit Schwierigkeiten verbunden ist, sollte der (bei der Samtgemeinde beschäftigte) Gemeindedirektor einmal ausfallen. Hierdurch müssen sich andere Beschäftigte der Samtgemeinde in rechtliche Grauzonen bewegen bzw. alternativ muss der stellv. Gemeindedirektor vollumfänglich zur Verfügung stehen. Da dies auch nicht sichergestellt werden kann, führt dies zwangsläufig zu Problemen. Es ist davon auszugehen, dass diese bei der Übertragung des Personals auf Ebene der Samtgemeinde nicht auftreten würden, da hier die üblichen Samtgemeindestrukturen zutrage kommen; ein rechtliches Vakuum wäre damit ausgeschlossen.

Überdies ist die Samtgemeinde mit ihrem Personal bereits jetzt in den Mitgliedsgemeinden tätig. So ist der Hausmeister der Samtgemeinde regelmäßig in den Liegenschaften der Mitgliedsgemeinden im Einsatz und das Außengelände wird vom Spielplatzkontrolleur der Samtgemeinde geprüft. Darüber hinaus hat das Reinigungspersonal der Samtgemeinde zwischenzeitlich in den Mitgliedsgemeinden ausgeholfen. Diese verschiedenartigen Einsätze sind mit der Umsetzung von § 2b UstG nicht mehr so einfach möglich und gleichzeitig mit zusätzlichem finanziellem und verwaltungsrechtlichem Aufwand für die Mitgliedsgemeinden verbunden; dieser Aufwand könnte durch eine Übertragung auf Ebene der Samtgemeinde eingespart werden.

Darüber hinaus gibt es weitere Vereinfachungs- und Synergieeffekte, welche im Einzelnen nicht nach besonders viel klingen, im Gesamtergebnis jedoch einige Erleichterungen in der Verwaltungsarbeit mit sich bringen. So gäbe es, sowohl für Landkreis, Landesbehörden und freie Träger aber auch für die Leitungskräfte in den Einrichtungen, nur noch einen formalen Ansprechpartner, Anträge auf Finanzhilfe o.ä. sowie Meldungen an das Landesstatistikamt könnten gesammelt erfolgen, die, unter Umständen notwendige, Bildung von Personalräten auf Ebene der Mitgliedsgemeinden und der damit verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand könnte entfallen, Eine Verrechnung bestimmter Aufgaben wäre entbehrlich, gewisse Haushaltspositionen könnten gesammelt in einem Haushalt geplant und abgebildet und müssten nicht aufgesplittet werden, etc.

Die Übertragung der Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere der Kinderbetreuung, würde die Verwaltung aus den genannten Gründen daher begrüßen. Als Grobkonzept für die Aufgabenübertragung schwebt der Verwaltung ein Modell analog des Schulwesens vor; In aller Kürze dargestellt: Die Gebäude und deren Unterhaltung verbleiben bei den Mitgliedsgemeinden und werden der Samtgemeinde kostenfrei für die Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung gestellt, das Personal und die sonstigen Betriebskosten (Mobiliar, Spielsachen, Verbrauchsmaterial, etc.) werden an die Samtgemeinde übertragen. Die Abrechnung erfolgt über die allgemeine Samtgemeindeumlage. Anhand dieser Grundlagen würde die Verwaltung eine Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe entwickeln.

Im Rahmen der Beratung im Finanz- und Wirtschaftsausschuss wurde sich einstimmig dafür ausgesprochen, der Verwaltung keine Vorgaben hinsichtlich eines möglichen Trägermodells vorzugeben. Der zweite Absatz des Beschlussvorschlages („Die Verwaltung möge ein geteiltes Trägermodell ausarbeiten, bei dem die Mitgliedsgemeinden Eigentümer der Liegenschaften bleiben und diese unterhalten und die Samtgemeinde Personal und Betrieb führt sowie nach außen hin als Träger fungiert.“) wurde daher ersatzlos gestrichen.


Beschluss:

Der Rat der Stadt Rethem (Aller) beauftragt die Verwaltung zur Erstellung einer Vereinbarung zwischen der Samtgemeinde und den vier Mitgliedsgemeinden zur Übertragung der Aufgabe „Kinderbetreuung“ an die Samtgemeinde.

Die Vereinbarung ist dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Zur Beschlussvorlage sind die finanziellen Auswirkungen der Aufgabenübertragung für jede Gemeinde darzustellen.


Finanzierung:

Die Erstellung einer Vereinbarung zur Aufgabenübertragung sowie die Prüfung der Auswirkungen ist mit keinen Folgekosten verbunden.