Sachverhalt und Rechtslage:
Aktuell liegt die Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, und damit auch
der Kinderbetreuung, vollständig bei den vier Mitgliedsgemeinden der
Samtgemeinde Rethem (Aller). Diese Situation stellt sich für die Verwaltung, insbesondere
im Hinblick auf das eingesetzte Personal, zunehmend als nicht zielführend dar.
So kann auf akute Personalprobleme in den einzelnen Mitgliedsgemeinden
nur unflexibel reagiert werden. Insbesondere die Kindertagesstätten in
Häuslingen und Böhme sind für sich genommen zu kleine Einrichtungen, um eine
eigene Vertretungs- bzw. Springerkraft einzustellen. Die Entsendung des
Personals von einer Mitgliedsgemeinde zur anderen ist jedoch mit gewissen
rechtlichen (ab der Umsetzung von § 2b UStG auch steuerrechtlichen) Hürden bei
gleichzeitigem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, sodass dies ebenfalls keine
praktikable und/oder dauerhafte Möglichkeit darstellt.
Wenn die Aufgabe der Kinderbetreuung bei der Samtgemeinde läge würde
damit auch das Personal bei der Samtgemeinde angestellt sein. Eine
Springerkraft auf Ebene der Samtgemeinde hätte dann den Vorteil, dass sie
flexibel und ohne rechtliche Hürden mit nur äußerst geringem Verwaltungsaufwand
in den Kindertagesstätten eingesetzt werden kann. Dadurch könnte die
Verlässlichkeit der Betreuung deutlich gestärkt werden.
Darüber hinaus hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die
Betreuung des Personals auf Ebene der Mitgliedsgemeinde mit Schwierigkeiten
verbunden ist, sollte der (bei der Samtgemeinde beschäftigte) Gemeindedirektor
einmal ausfallen. Hierdurch müssen sich andere Beschäftigte der Samtgemeinde in
rechtliche Grauzonen bewegen bzw. alternativ muss der stellv. Gemeindedirektor
vollumfänglich zur Verfügung stehen. Da dies auch nicht sichergestellt werden
kann, führt dies zwangsläufig zu Problemen. Es ist davon auszugehen, dass diese
bei der Übertragung des Personals auf Ebene der Samtgemeinde nicht auftreten
würden, da hier die üblichen Samtgemeindestrukturen zutrage kommen; ein
rechtliches Vakuum wäre damit ausgeschlossen.
Überdies ist die Samtgemeinde mit ihrem Personal bereits jetzt in den
Mitgliedsgemeinden tätig. So ist der Hausmeister der Samtgemeinde regelmäßig in
den Liegenschaften der Mitgliedsgemeinden im Einsatz und das Außengelände wird vom
Spielplatzkontrolleur der Samtgemeinde geprüft. Darüber hinaus hat das
Reinigungspersonal der Samtgemeinde zwischenzeitlich in den Mitgliedsgemeinden
ausgeholfen. Diese verschiedenartigen Einsätze sind mit der Umsetzung von § 2b
UstG nicht mehr so einfach möglich und gleichzeitig mit zusätzlichem
finanziellem und verwaltungsrechtlichem Aufwand für die Mitgliedsgemeinden
verbunden; dieser Aufwand könnte durch eine Übertragung auf Ebene der
Samtgemeinde eingespart werden.
Darüber hinaus gibt es weitere Vereinfachungs- und Synergieeffekte,
welche im Einzelnen nicht nach besonders viel klingen, im Gesamtergebnis jedoch
einige Erleichterungen in der Verwaltungsarbeit mit sich bringen. So gäbe es,
sowohl für Landkreis, Landesbehörden und freie Träger aber auch für die
Leitungskräfte in den Einrichtungen, nur noch einen formalen Ansprechpartner,
Anträge auf Finanzhilfe o.ä. sowie Meldungen an das Landesstatistikamt könnten
gesammelt erfolgen, die, unter Umständen notwendige, Bildung von Personalräten
auf Ebene der Mitgliedsgemeinden und der damit verbundene erhöhte
Verwaltungsaufwand könnte entfallen, Eine Verrechnung bestimmter Aufgaben wäre
entbehrlich, gewisse Haushaltspositionen könnten gesammelt in einem Haushalt
geplant und abgebildet und müssten nicht aufgesplittet werden, etc.
Die Übertragung der
Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere der Kinderbetreuung, würde
die Verwaltung aus den genannten Gründen daher begrüßen. Als Grobkonzept für
die Aufgabenübertragung schwebt der Verwaltung ein Modell analog des
Schulwesens vor; In aller Kürze dargestellt: Die Gebäude und deren Unterhaltung
verbleiben bei den Mitgliedsgemeinden und werden der Samtgemeinde kostenfrei
für die Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung gestellt, das Personal und die
sonstigen Betriebskosten (Mobiliar, Spielsachen, Verbrauchsmaterial, etc.)
werden an die Samtgemeinde übertragen. Die Abrechnung erfolgt über die
allgemeine Samtgemeindeumlage. Anhand dieser Grundlagen würde die Verwaltung
eine Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe entwickeln.
Im Rahmen der Beratung im Finanz- und Wirtschaftsausschuss
wurde sich einstimmig dafür ausgesprochen, der Verwaltung keine Vorgaben
hinsichtlich eines möglichen Trägermodells vorzugeben. Der zweite Absatz des
Beschlussvorschlages („Die Verwaltung möge ein geteiltes Trägermodell
ausarbeiten, bei dem die Mitgliedsgemeinden Eigentümer der Liegenschaften
bleiben und diese unterhalten und die Samtgemeinde Personal und Betrieb führt
sowie nach außen hin als Träger fungiert.“)
wurde daher ersatzlos gestrichen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rethem
(Aller) beauftragt die Verwaltung zur Erstellung einer Vereinbarung zwischen
der Samtgemeinde und den vier Mitgliedsgemeinden zur Übertragung der Aufgabe
„Kinderbetreuung“ an die Samtgemeinde.
Die Vereinbarung ist dem Rat zur Beschlussfassung
vorzulegen. Zur Beschlussvorlage sind die finanziellen Auswirkungen der
Aufgabenübertragung für jede Gemeinde darzustellen.
Finanzierung:
Die Erstellung einer Vereinbarung zur Aufgabenübertragung
sowie die Prüfung der Auswirkungen ist mit keinen Folgekosten verbunden.