Betreff
Erweiterung des Betreuungsangebotes in der Samtgemeinde Rethem, hier: Schaffung von Betreuungsplätzen durch die Errichtung eines Waldkindergartens in der Bauwagenvariante
Vorlage
SG/140/2024/XI
Art
Drucksache

Sachverhalt und Rechtslage:

In der Samtgemeinde Rethem gibt es zurzeit drei Kindertagesstätten mit insgesamt sieben Gruppen. Die Kindertagesstätten in Häuslingen und Böhme haben jeweils eine altersübergreifende Gruppe mit bis zu 25 Betreuungsplätzen. Hinzu kommt die „Rethemer Arche“ in der Stadt Rethem mit insgesamt fünf Gruppen, wobei es zwei Regelgruppen mit 25 Betreuungsplätzen, zwei integrative Gruppen mit 18 Betreuungsplätzen und eine Krippe mit 15 Betreuungsplätzen gibt. Insgesamt werden derzeit 146 Kinder in den drei Einrichtungen betreut. Die drei Einrichtungen sind damit, aufgrund der doppelten Zählung von Kindern unter drei Jahren gemäß § 7 DVO-NKiTaG, voll ausgelastet.

Bereits seit längerem gibt es darüber hinaus einen erheblichen Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen. Zum Kindergartenjahr 2024/2025 musste ca. 40 Kindern ein Betreuungsplatz, jeweils ungefähr hälftig für Kinder unter drei und über drei Jahren, verwehrt werden. Darüber hinaus ist der Verwaltung bekannt, dass einzelne Kinder aufgrund der mangelhaften Platzsituation gar nicht erst für einen Betreuungsplatz angemeldet werden. Da sich der Bedarf an Betreuungsplätzen nach derzeitigem Kenntnisstand zudem nicht verringern, sondern mindestens auf diesem Niveau verbleiben wird, müssen zwingend zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden, um den Rechtsanspruch der Erziehungsberechtigten auf die Kinderbetreuung zu gewährleisten.

Die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen ist bereits seit längerem in der Diskussion in der Politik, insbesondere in den vier Mitgliedsgemeinden. (Hinweis: Eine formale Beratung nebst Beschlussfassung auf Ebene der Samtgemeinde ist, obwohl die Ratsmitglieder der Samtgemeinde in die Diskussionen eingebunden wurden, bisher nicht erfolgt, da die Samtgemeinde formal nicht zuständig ist.) Zuletzt haben die Mitgliedsgemeinden im Frühjahr 2023 beschlossen, dass die Verwaltung weitere Varianten, im Einzelnen den Neubau einer Kindertagesstätte, die Einrichtung eines Waldkindergartens sowie die Erweiterung der Kindertagesstätte in Häuslingen, zur Schaffung von Betreuungsplätzen prüfen soll. Die Untersuchung hat mithilfe der Planungsgruppe Niemeyer aus Walsrode stattgefunden. Die Ergebnisse wurden sämtlichen Ratsgremien in einer gemeinsamen ratsinternen Veranstaltung am 14.05.2024 vorgestellt.

Zur kurzfristigen Verbesserung der Situation haben sich die Ratsmitglieder aller Mitgliedsgemeinden und der Samtgemeinde dahingehend verständigt, alsbald einen Waldkindergarten zunächst als Zwischenlösung einzurichten, bis Beschlüsse über einen dauerhaften Ausbau gefasst und umgesetzt wurden. Der Waldkindergarten soll dabei in der „Bauwagenvariante“ eingerichtet werden.

Grundsätzlich hat ein Waldkindergarten gemäß der DVO-NKiTaG und anderer Ausführungsbestimmungen für den Betrieb folgende Einschränkungen:

1.    Es dürfen maximal 15 Kinder über drei Jahren betreut werden.

2.    Die regelmäßige Betreuungszeit beträgt maximal fünf Stunden plus maximal eine Stunde Früh- oder Spätdienst, d.h. insgesamt maximal sechs Stunden pro Tag

3.    Neben einem Bauwagen oder einer Schutzhütte werden nutzbare Toilettenanlagen vor Ort benötigt.

4.    Es wird ein geeignetes Grundstück von ca. 0.5ha (5.000m²), idealerweise mit anliegendem zusätzlichem Wald, benötigt.

5.    Es ist eine Notunterkunft in fußläufiger Entfernung notwendig, damit bei Unwetterwarnung, Sturm o.ä. eine Betreuung gewährleistet werden kann. Dabei handelt es sich um ein festes, geschlossenes und beheiztes Gebäude mit sanitären Anlagen. Nicht erlaubt sind Räumlichkeiten bestehender Kindertagesstätten (z.B. der Bewegungsraum). Es würde auch ein Privathaus mit mehreren leerstehenden Räumen funktionieren. Falls keine fußläufige Entfernung möglich ist, müssen ein schlüssiges Konzept, Personal und Fahrzeuge für den Transport vorliegen. Die Verfügbarkeit der Notunterkunft (im Rahmen der täglichen Betreuungszeit) ist über einen Vertrag zu sichern.

6.    Ab einer Betreuungszeit von fünf Stunden ist eine warme Mahlzeit anzubieten.

7.    Die Betreuung von „I-Kindern“, d.h. Kindern mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, ist nur unter bestimmten Umständen und vorheriger Absprache möglich. Für bewegungseingeschränkte Kinder wird dies voraussichtlich nicht möglich sein.

Bei der Einrichtung eines Waldkindergartens in der Bauwagenvariante ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich immer nur um ein freiwilliges Angebot handelt und insbesondere dem rechtlichen Anspruch auf Betreuung nicht genügt, denn grundsätzlich haben Eltern Anspruch auf einen festen Kindergarten. Dies ist auch zu kommunizieren um keine falschen Eindrücke bzgl. des Rechtsanspruches zu erwecken.

Trotz allem geht die Verwaltung davon aus, dass die Schaffung eines Waldkindergartens als Bauwagenvariante die Betreuungssituation für viele Eltern verbessern kann und die Eltern das Angebot, auch wenn es formal nicht den Rechtsanspruch erfüllt, gerne nutzen würden. Im Rahmen einer Elternbefragung im Spätsommer 2023 gaben insgesamt vierzig Eltern (54 % der Rückläufe) an, dass sie sich die Betreuung ihres Kindes in einem Waldkindergarten als Bauwagenvariante vorstellen könnten und ein solches Angebot annehmen würden. Auch die Erfahrung in anderen Kommunen zeigt, dass Waldkindergärten für viele Eltern eine gern angenommene Alternative zur „herkömmlichen“ Betreuung sind.

Neben der Klärung der Trägerschaft des Waldkindergartens sowie der Finanzierung des Waldkindergartens müssen auch noch ein geeigneter Standort und die Notunterkunft gesucht und der Bauwagen für den Waldkindergarten beschafft werden.

Um die Suche nach dem besten Standort im gesamten Gebiet der Samtgemeinde Rethem (Aller) durchführen zu können, bittet die Verwaltung um einen entsprechenden Prüfauftrag mit dem heutigen Beschluss. Darüber hinaus empfiehlt die Verwaltung, dass, sofern kein freier Träger für die Trägerschaft eines Waldkindergartens infrage kommt, die Gemeinde die Trägerschaft übernimmt, in welcher der Waldkindergarten errichtet wird. Zuletzt wird von der Verwaltung empfohlen, dass die Samtgemeinde als „Zwischenfinanzierer“ für die Errichtung des Waldkindergartens fungiert, da, aufgrund des nicht bekannten Standortes für die Schaffung neuer Betreuungsplätze, bislang nur im Haushalt der Samtgemeinde Mittel für die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen eingeplant sind.


Beschluss:

Der Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) begrüßt die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen durch die möglichst zeitnahe Einrichtung eines Waldkindergartens und unterstützt die samtgemeindeweite Standortsuche. Der Waldkindergarten soll zunächst als Zwischenlösung betrachtet und als Bauwagenvariante ausgeführt werden.

Die Samtgemeinde Rethem (Aller) erklärt sich bereit, als Zwischenfinanzierer für die Errichtung eines Waldkindergartens zu fungieren, um die kurzfristige Schaffung von Betreuungsplätzen zu ermöglichen.

Die Verwaltung wird beauftragt, für diese Maßnahme ein Modell zur Kostenverteilung zwischen den Mitgliedsgemeinden zu entwickeln und den Mitgliedsgemeinden sowie der Samtgemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen.


Finanzierung:

Mit dem heutigen Beschluss werden zwar zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Kosten fällig, aber durch den Beschluss erklärt sich die Samtgemeinde grundsätzlich zur zwischenzeitlichen Übernahme der Kosten bereit.

Gemäß der vorliegenden ersten Schätzung durch die Planungsgruppe Niemeyer, ohne Berücksichtigung des genauen Standortes, wird mit Kosten von ca. 112.000 Euro gerechnet. Diese Summe ist jedoch als äußerst variabel zu verstehen und kann sich, je nach Standort und Bauwagen, noch deutlich verändern.