Sachverhalt und Rechtslage:
Aktuell liegt die Aufgabe der
öffentlichen Jugendhilfe, und damit auch der Kinderbetreuung, vollständig bei
den vier Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Rethem (Aller). Diese Situation
stellt sich für die Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf das eingesetzte
Personal, zunehmend als nicht zielführend dar.
So kann auf akute
Personalprobleme in den einzelnen Mitgliedsgemeinden nur unflexibel reagiert
werden. Insbesondere die Kindertagesstätten in Häuslingen und Böhme sind für
sich genommen zu kleine Einrichtungen, um eine eigene Vertretungs- bzw.
Springerkraft einzustellen. Die Entsendung des Personals von einer
Mitgliedsgemeinde zur anderen ist jedoch mit gewissen rechtlichen (ab der
Umsetzung von § 2b UStG auch steuerrechtlichen) Hürden bei gleichzeitigem hohen
Verwaltungsaufwand verbunden, sodass dies ebenfalls keine praktikable und/oder
dauerhafte Möglichkeit darstellt.
Wenn die Aufgabe der
Kinderbetreuung bei der Samtgemeinde läge würde damit auch das Personal bei der
Samtgemeinde angestellt sein. Eine Springerkraft auf Ebene der Samtgemeinde
hätte dann den Vorteil, dass sie flexibel und ohne rechtliche Hürden mit nur
äußerst geringem Verwaltungsaufwand in den Kindertagesstätten eingesetzt werden
kann. Dadurch könnte die Verlässlichkeit der Betreuung deutlich gestärkt
werden.
Darüber hinaus hat sich in der
Vergangenheit gezeigt, dass die Betreuung des Personals auf Ebene der
Mitgliedsgemeinde mit Schwierigkeiten verbunden ist, sollte der (bei der
Samtgemeinde beschäftigte) Gemeindedirektor einmal ausfallen. Hierdurch müssen
sich andere Beschäftigte der Samtgemeinde in rechtliche Grauzonen bewegen bzw.
alternativ muss der stellv. Gemeindedirektor vollumfänglich zur Verfügung
stehen. Da dies auch nicht sichergestellt werden kann, führt dies zwangsläufig
zu Problemen. Es ist davon auszugehen, dass diese bei der Übertragung des
Personals auf Ebene der Samtgemeinde nicht auftreten würden, da hier die
üblichen Samtgemeindestrukturen zutrage kommen; ein rechtliches Vakuum wäre
damit ausgeschlossen.
Überdies ist die Samtgemeinde
mit ihrem Personal bereits jetzt in den Mitgliedsgemeinden tätig. So ist der
Hausmeister der Samtgemeinde regelmäßig in den Liegenschaften der
Mitgliedsgemeinden im Einsatz und das Außengelände wird vom
Spielplatzkontrolleur der Samtgemeinde geprüft. Darüber hinaus hat das
Reinigungspersonal der Samtgemeinde zwischenzeitlich in den Mitgliedsgemeinden
ausgeholfen. Diese verschiedenartigen Einsätze sind mit der Umsetzung von § 2b
UstG nicht mehr so einfach möglich und gleichzeitig mit zusätzlichem
finanziellem und verwaltungsrechtlichem Aufwand für die Mitgliedsgemeinden
verbunden; dieser Aufwand könnte durch eine Übertragung auf Ebene der
Samtgemeinde eingespart werden.
Darüber hinaus gibt es weitere
Vereinfachungs- und Synergieeffekte, welche im Einzelnen nicht nach besonders
viel klingen, im Gesamtergebnis jedoch einige Erleichterungen in der
Verwaltungsarbeit mit sich bringen. So gäbe es, sowohl für Landkreis,
Landesbehörden und freie Träger aber auch für die Leitungskräfte in den
Einrichtungen, nur noch einen formalen Ansprechpartner, Anträge auf Finanzhilfe
o.ä. sowie Meldungen an das Landesstatistikamt könnten gesammelt erfolgen, die,
unter Umständen notwendige, Bildung von Personalräten auf Ebene der
Mitgliedsgemeinden und der damit verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand könnte
entfallen, Eine Verrechnung bestimmter Aufgaben wäre entbehrlich, gewisse
Haushaltspositionen könnten gesammelt in einem Haushalt geplant und abgebildet
und müssten nicht aufgesplittet werden, etc.
Die Übertragung der Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe,
insbesondere der Kinderbetreuung, würde die Verwaltung aus den genannten
Gründen daher begrüßen. Als Grobkonzept für die Aufgabenübertragung schwebt der
Verwaltung ein Modell analog des Schulwesens vor; In aller Kürze dargestellt:
Die Gebäude und deren Unterhaltung verbleiben bei den Mitgliedsgemeinden und
werden der Samtgemeinde kostenfrei für die Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung
gestellt, das Personal und die sonstigen Betriebskosten (Mobiliar, Spielsachen,
Verbrauchsmaterial, etc.) werden an die Samtgemeinde übertragen. Die Abrechnung
erfolgt über die allgemeine Samtgemeindeumlage. Anhand dieser Grundlagen würde
die Verwaltung eine Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe entwickeln.
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Häuslingen
beauftragt die Verwaltung zur Erstellung einer Vereinbarung zwischen der
Samtgemeinde und den vier Mitgliedsgemeinden zur Übertragung der Aufgabe
„Kinderbetreuung“ an die Samtgemeinde.
Die Verwaltung möge ein geteiltes
Trägermodell ausarbeiten, bei dem die Mitgliedsgemeinden Eigentümer der
Liegenschaften bleiben und diese unterhalten und die Samtgemeinde Personal und
Betrieb führt sowie nach außen hin als Träger fungiert.
Die Vereinbarung ist dem Rat zur Beschlussfassung
vorzulegen. Zur Beschlussvorlage sind die finanziellen Auswirkungen der
Aufgabenübertragung für jede Gemeinde darzustellen.
Finanzierung:
Die Erstellung einer Vereinbarung zur Aufgabenübertragung
sowie die Prüfung der Auswirkungen ist mit keinen Folgekosten verbunden.