Sachverhalt und Rechtslage:
Bei dem Flurstück 2-295/7 der Gemarkung Groß Häuslingen (im nachfolgenden Bild rot umrandet) handelt es sich um ein Flurstück, insbesondere versehen mit Straßenbegleitgrün, an der L159, Einfahrt Friedhofsweg, welches sich im Eigentum der Gemeinde Häuslingen befindet.
Der Anlieger und Eigentümer des Flurstückes 2-144/3 der Gemarkung Groß Häuslingen hat seit vielen Jahren eine Zufahrt zu seinem Flurstück über das oben genannte Flurstück. Die eigentliche Zufahrt liegt jedoch an der Straße Friedhofsweg. Da die Zufahrt über die L159 nicht zwingend erforderlich ist und auch nicht ausschließlich über das Grundstück des Anliegers erfolgt, könnte die Gemeinde theoretisch die Nutzung versagen und die Teilfläche einer anderen Nutzung zuführen.
Die Gemeinde Häuslingen hat derzeit jedoch keinen besonderen Nutzen an dem Teilstück, welches an diesem Flurstück angrenzt und ausschließlich als Straßenbegleitgrün fungiert. Die Nutzung der Zufahrt stellt ausdrücklich kein Problem dar. Um dem Anlieger die dauerhafte Nutzung der Zufahrt zu gewährleisten wurde zunächst ein möglicher Verkauf der Teilfläche an den Anlieger geprüft. Dieser Verkauf scheitert jedoch an den äußerst hohen Vermessungskosten, welche zum eigentlichen Grundstückswert in keinem Verhältnis stehen. Um dem Anlieger die Nutzung trotz allem relativ verlässlich zu gewähren und gleichzeitig dem Anlieger die Möglichkeit eines späteren Kaufs vor einer anderweitigen Veräußerung und damit einem möglichen Verlusts der Zufahrt zu gewähren, wird vorgeschlagen, die beigefügte Nutzungsvereinbarung (nichtöffentlich) mit dem Anlieger abzuschließen.
Anlagen:
- Vereinbarung über die Nutzung des Flurstückes 2-295/7 (nichtöffentlich)
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Häuslingen beschließt, die vorliegende Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer des Flurstückes 2-144/3 zur Nutzung des Flurstückes 2-295/7 abzuschließen.
Finanzierung:
Kosten verursacht die
Nutzungsvereinbarung nicht. Es wird ein einmaliger Ertrag in Höhe von 50 Euro
eingenommen.