Sachverhalt und Rechtslage:
In der Sitzung des Rates der Gemeinde Häuslingen am 27.11.2023 hat der Rat mit der Drucksache HSL/082/2023/XI beschlossen, die Domain www.haeuslingen.de zukünftig (nach Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Häuslingen) der Dorfgemeinschaft zur Verfügung zu stellen und damit in eine private Nutzung zu überführen. Von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft, welche zukünftig die Seite führen will, wurde der Wunsch an die Gemeinde herangetragen, das Wappen der Gemeinde Häuslingen auf dieser Seite zu verwenden. Ähnlich wird dies auch in benachbarten Kommunen, so z.B. in der Gemeinde Kirchlinteln auf der Seite der Dorfgemeinschaft Otersen, www.otersen.de, gehandhabt.
Bei dem Wappen handelt es sich um ein Hoheitszeichen der Gemeinde Häuslingen. Grundsätzlich führen gemäß § 22 NKomVG nur die Kommunen ihre Wappen. Diese können jedoch Dritten die Nutzung, insbesondere das Gebrauchmachen, mit Einschränkungen erlauben.
Entscheidend bei der Verwendung des Wappens durch Dritte ist die sog. Zuordnungsverwirrung zu verhindern. Dies bedeutet, dass es klar ersichtlich sein muss, dass es sich bei der Sache, bei der das Wappen verwendet wird, nicht um eine offizielle Angelegenheit der Gemeinde handelt. Auch ist zu regeln für welchen Zweck das Wappen verwendet werden darf. Die Genehmigung sollte zudem personengebunden erfolgen, sodass die Gemeinde einen Adressaten für die Erlaubnis, aber auch für den Widerruf hat und gleichzeitig einen Verantwortlichen, sollte das Wappen widerrechtlich gebraucht werden. Zuletzt darf durch die Nutzung des Wappens kein Vorschub für einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geleistet werden.
Im vorliegenden Fall soll das Wappen rein identitätsstiftend auf der Seite der Dorfgemeinschaft verwendet werden. Eine kommerzielle oder sonstige werbende Nutzung mit dem Wappen ist nicht vorgesehen. Unter der Einschränkung, dass auf der Internetseite eine deutliche Kennzeichnung dahingehend erfolgt, dass es sich nicht um eine offizielle Seite der Gemeinde Häuslingen handelt kann aus Sicht der Verwaltung die Nutzung des Wappens gestattet werden. Dies sollte jedoch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgen, um z.B. bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer Änderung der Rechtslage die notwendigen Schritte unverzüglich einleiten zu können.
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Häuslingen beschließt, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, die Nutzung des Gemeindewappens auf der zukünftig privaten Seite www.haeuslingen.de zu gestatten.
Der Gemeindedirektor wird dazu beauftragt, mit der Arbeitsgemeinschaft eine Nutzungsvereinbarung zu treffen, welche insbesondere die genannten Vorgaben berücksichtigt.
Finanzierung:
Die Freigabe des Wappens
verursacht keine Kosten.