Betreff
3. Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Rethem (Aller)
Vorlage
SG/126/2024/XI
Aktenzeichen
873-01
Art
Drucksache

Sachverhalt und Rechtslage:

 

 

Im Rahmen der Umsetzung der Friedhofsentwicklungsplanung in der Dorfregion Bierde bis Wittlohe wurden auf dem Friedhof Groß Häuslingen diverse Maßnahmen umgesetzt. Es wurden u.a. zwei neue Bestattungsformen eingerichtet, die nunmehr in der Friedhofssatzung zu ergänzen sind.

 

1.)    Grabstätten im Heidegarten

Grabstätten im Heidegarten sind Grabstätten für Urnen- und Sargbestattungen in einer einheitlich gestalteten Gemeinschaftsgrabanlage. Sie werden als Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit einer Grabstelle oder mit zwei Grabstellen oder als Wahlgrabstätten für Urnen mit einer Grabstelle vergeben. Auf der einstelligen Wahlgrabstätte für Urnen ist die Beisetzungen von zwei Urnen möglich. Die Grabstätten sind von dem Nutzungsberechtigten mit einem Feldstein oder Heidefindling zu versehen. Die Inschrift jeder in der Grabstätte bestatteten Person umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr.

2.)    Urnengrabstätte in Baumgrabanlage

Urnengrabstätten in der Baumgrabanlage sind Grabstätten für Urnenbestattungen in einer einheitlich gestalteten Grabanlage. Sie werden als Urnenwahlgrabstätte mit einer Grabstelle oder mit zwei Grabstellen vergeben. Jede Grabstätte wird mit einer kleinen Basaltstele (siehe Beispielbild Anlage 1) versehen. Auf den Erwerb der Stele kann nicht verzichtet werden. Die Inschrift umfasst Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr) und Sterbedatum (Tag/Monat/Jahr) des Verstorbenen. Die Beschaffung erfolgt über die Samtgemeinde bei einem örtlichen Steinmetzbetrieb. Eine Abrechnung mit dem Nutzungsberechtigten erfolgt über die Friedhofsgebührensatzung.


Die genauen Vorschriften sind der in der Anlage 2 beigefügten 3. Änderung der Friedhofsordnung der Samtgemeinde Rethem (Aller) zu entnehmen. 

 

Weitergehend ist eine Änderung der Friedhofssatzung aufgrund des neuen Umsatzsteuerrechts für Kommunen von Nöten.

 

Zum 01.01.2025 tritt die neu gefasste Regelung zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Kraft. Wie bereits in der Drucksache SG/024/2022/XI schon einmal angekündigt, bedeutet die Neuregelung der Umsatzbesteuerung in der Umsetzung einige Änderungen. Diese Änderungen sind teilweise nötig um eine Umsatzbesteuerung zu umgehen oder um die Besteuerung entsprechend zu regeln.

 

Die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Rethem (Aller) sieht bei dem Ablauf von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten bisher keinen genauen Ablauf vor. Bzw. es gibt keine Regelung wer die Abräumung von Grabstätten vornehmen kann. Bisher hat der Nutzungsberechtigte die Wahl die Grabstätte selbst, durch einen von ihm beauftragten Dritten oder der Samtgemeinde Abräumen zu lassen. Gleiches gilt für vorhandene Grabmäler. Da durch die Möglichkeit der Abräumung der Grabstätten und Grabmäler durch Dritte ein Wettbewerb entsteht, würden die von der Samtgemeinde erhobenen Gebühren zukünftig der Umsatzsteuer unterliegen.

 

Bislang haben die Nutzungsberechtigten nur in den seltensten Fällen Dritte beauftragt, die Grabstätten abzuräumen. Häufig nehmen die Nutzungsberechtigten selbst Ihr Recht in Anspruch das Grab abzuräumen oder beanspruchen den Service der Samtgemeinde Rethem (Aller) das Grab abräumen zu lassen.

Um der Umsatzbesteuerung zu entgehen, ist es lediglich notwendig die Satzung dementsprechend anzupassen, dass die Abräumung der Grabstätten / Entfernung von Grabmälern ausschließlich durch den Nutzungsberechtigten selbst oder die Samtgemeinde erfolgen kann. Dritte sind von der Leistungserbringung ausgeschlossen. Hierfür sind die Paragraphen 15 und 28 der Friedhofssatzung entsprechend anzupassen. Der genaue Wortlaut ist der in der Anlage 2 beigefügten 3. Änderung der Friedhofsordnung der Samtgemeinde Rethem (Aller) zu entnehmen.

 

Weitergehend schlägt die Verwaltung auf Ansinnen des Rates der Samtgemeinde Rethem (Aller) vor, das Verfahren zur vorzeitigen Einebnung von Grabstätten zu vereinfachen. Es ist vorgehsehen, die Entscheidung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor Ablauf der Ruhefrist durch den Samtgemeindebürgermeister treffen zu lassen. Die Friedhofssatzung wurde dahingehend um den § 15a Rückgabe von belegten Wahl- und Reihegrabstätten ergänzt. Für den Verwaltungsvorgang wird eine entsprechende Verwaltungsgebühr erhoben. 

 

Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Änderung der Friedhofsatzung gemäß der beigefügten Anlage vorzunehmen.

 

  

 


Anlagen:

 

Anlage 1 – Bild Basaltstele
Anlage 2 – 3. Änderung der Friedhofssatzung (Entwurf)
Anlage 3 – Bilder neue Grabanlagen

 

 

 


Beschluss:

 

Der Rat der Samtgemeinde Rethem beschließt die 3. Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Rethem (Aller) in der vorliegenden Form zu erlassen.

 

Der Samtgemeindebürgermeister wird beauftragt die Satzungsänderung entsprechend auszufertigen und gemäß den geltenden Bestimmungen der Hauptsatzung der Samtgemeinde Rethem (Aller) bekanntzumachen.

 

 

 


Finanzierung: