Betreff
22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Rethem (Aller) "Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilfläche A und B" Hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
SG/125/2024/XI
Aktenzeichen
622-10/22
Art
Drucksache

Sachverhalt und Rechtslage:

 

Die PNE AG, Peter-Henlein-Straße 2-4, 27472 Cuxhaven, vertreten durch den Vorstand, hat mit Schreiben vom 19.03.2024 die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Rethem (Aller) beantragt. Der Antrag ist dieser Drucksache in der Anlage 1 beigefügt. Der Vorhabenträger plant auf dem Flurstück 5 der Flur 5 und auf dem Flurstück 28/1 der Flur 6 der Gemarkung Frankenfeld die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Beide Teilflächen umfassen zusammen ca. 10 ha und ergeben das Plangebiet welches in der Anlage 2 zu dieser Drucksache ersichtlich ist.

 

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen, ist die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Rethem (Aller) notwendig.

 

Der Vorhabenträger wird ein qualifiziertes Planungsbüro mit der Begleitung des Verfahrens beauftragen. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Rethem (Aller) entstehen trägt der Vorhabenträger. Um dies sicherzustellen, ist mit dem Vorhabenträger ein entsprechender städtebaulicher Vertrag* zu schließen. In diesem Vertrag werden überdies Regelungen zur Einhaltung der Vorgaben des Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Gemeinde Frankenfeld getroffen, vorausgesetzt die Regulierung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist umsetzbar. Tiefergehende Regulierungen erfolgen in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Da die Samtgemeinde Rethem (Aller) selbst bisher keinen Kriterienkatalog für FF-PV erlassen hat, bedient sich diese in diesem Verfahren an den Vorgaben der Gemeinde Frankenfeld. Der Kriterienkatalog für FF-PV der Gemeinde Frankenfeld ist dieser Drucksache in der Anlage 3 beigefügt. 

 

*Hinweis: Bezüglich des städtebaulichen Vertrages findet Ende April ein Gespräch zwischen Vorhabenträger, Gemeindedirektor und Verwaltung statt. Die Beschlussfassung ist für Juni 2024 vorgesehen. 

 

Redaktioneller Hinweis: Die Gemeinde Frankenfeld sieht die erste Änderung ihres Kriterienkatalogs vor. Demnach soll unter Punkt 3 – Abstand zu Wohngebäuden der Mindestabstand von 200 m auf 50 m reduziert werden. Ein Bau in Sichtbeziehung zu Wohngebäuden auch ohne Abstand ist möglich, wenn die Betroffenen Eigentümer ihr Einverständnis erklären. Südlich der Teilfläche A ist dies der Fall. Die entsprechenden Erklärungen der Eigentümer sind der Drucksache in der Anlage 4 beigefügt.

 

Neben der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Rethem (Aller) ist ebenfalls die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig. Die Aufstellung liegt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Frankenfeld. Ein entsprechender Antrag der PNE AG liegt vor. Die Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 – Antrag (nicht öffentlich)

Anlage 2 – Plangebiet

Anlage 3 – Kriterienkatalog FF-PV Gemeinde Frankenfeld

Anlage 4 – Einverständniserklärung Anlieger (nicht öffentlich)

 

 


Beschluss:

 

Der Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) beschließt – vorbehaltlich des Zustandekommens des städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger – gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Rethem (Aller) für das Plangebiet in der Gemeinde Frankenfeld. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf zwei Teilflächen.

 

 


Finanzierung: