Sachverhalt und Rechtslage:
Die Greening Solar GmbH, Poststraße 7, 40213 Düsseldorf (nachfolgend: Vorhabenträger) hat mit Schreiben vom 20.03.2024 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Der Vorhabenträger plant auf den Flurstücken 10 und 31/1 der Flur 22 der Gemarkung Rethem den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Der Antrag ist dieser Drucksache in der Anlage 1 beigefügt. Das ca. 9,76 ha große Plangebiet ergibt sich aus der Anlage 2.
Der Vorhabenträger plant den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in aufgeständerter Bauweise. Die Solarmodule werden auf Traggestellen montiert. Diese Gestelle werden in den Boden gerammt und ohne Fundamente montiert. Es ist keine Bodenversiegelung notwendig. Da es sich bei diesem Projekt nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 BauGB handelt, ist für die Realisierbarkeit die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig.
Der Vorhabenträger wird ein geeignetes Planungsbüro mit der Begleitung des Vorhabens beauftragen. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Rethem-Moor“ entstehen trägt der Vorhabenträger. Um dies sicherzustellen wird mit dem Vorhabenträger gem. § 11 BauGB ein entsprechender städtebaulicher Vertrag geschlossen. In diesem Vertrag werden weitergehend Regelungen zur Einhaltung der Vorgaben des Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Stadt Rethem (Aller) getroffen. Der Kriterienkatalog ist dem Vorhabenträger bekannt und dieser Drucksache in der Anlage 3 beigefügt. Der städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB wird vor Satzungsbeschluss von dem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB ersetzt. Die Regelungen des städtebaulichen Vertrages fließen in den Durchführungsvertrag ein bzw. können aufgrund von Erkenntnissen im Bauleitplanverfahren entsprechend erweitert werden.
Redaktioneller
Hinweis: Der Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB ist maßgeblicher Bestandteil
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Ohne Abschluss des Durchführungsvertrages
ist kein Satzungsbeschluss nach § 10 (1) BauGB möglich.
Neben der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist für die Realisierung des Vorhabens eine Änderung der Flächennutzungsplanung der Samtgemeinde Rethem (Aller) notwendig. Ein entsprechender Antrag des Vorhabenträgers liegt bereits vor. Die Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren erfolgen.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag (nicht öffentlich)
Anlage 2 –
Plangebiet
Anlage 3 –
Kriterienkatalog FF-PV der Stadt Rethem
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rethem (Aller) beschließt – vorbehaltlich des Zustandekommens des
städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger – gem. § 2 Abs. 1 BauGB die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27
„Freiflächen-Photovoltaikanlage Rethem-Moor“.
Finanzierung:
-keine
Folgekosten-