Betreff
1. Änderung des Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Gemeinde Frankenfeld
Vorlage
FR/037/2024/XI
Aktenzeichen
812-01
Art
Drucksache

Sachverhalt und Rechtslage:

 

Der Rat der Gemeinde Frankenfeld hat mit Beschluss vom 13.07.2022 die Aufstellung eines Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet gefasst. Es ist nunmehr vorgesehen den gültigen Katalog mit einer ersten Änderung in einigen Punkten anzupassen: 

 

2. Natur- und Artschutz-Verträglichkeit (Ausschlusskriterium)

Unterpunkt: Erläuterung / Konkretisierung hinsichtlich Natur- und Artenschutz

 

Bisherige Fassung:

Vorgeschrieben wird eine extensive Pflege der Flächen, z.B. mit Schafbeweidung oder Mahd. Ackerflächen können mit artenreichen Wiesen- oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden. Weitere Hinwiese hierzu sind als Erläuterung/Konkretisierung festgehalten, die bei Bedarf und in Abstimmung mit Experten aktualisiert werden.

 

Neue Fassung:

Vorgeschrieben wird eine extensive Pflege der Flächen, z.B. mit Schafbeweidung oder Mahd. Ackerflächen können mit artenreichen Wiesen- oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden. Weitere Hinwiese hierzu sind als Erläuterung/Konkretisierung festgehalten, die bei Bedarf und in Abstimmung mit Experten aktualisiert werden. Die genauen Bestimmungen werden durch die untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens festgesetzt.

 

3. Störung für Gebäude mit Wohnnutzung

 

Bisherige Fassung:

Der Abstand zu Wohngebäuden hat dabei mindestens 200 m zu entsprechen.

 

Neue Fassung:

Der Abstand zu Wohngebäuden soll dabei mindestens 50 m entsprechen. Es ist ein entsprechender Sichtschutz in Form einer Heckenbepflanzung mit ortsüblichen Heckenpflanzen herzustellen.

 

5. Regionale Wertschöpfung / Wahrung kommunaler Interessen

 

Bisherige Fassung:

Die Gewerbesteuereinnahmen müssen zu 100 % (so hoch wie es das Steuerrecht zulässt) der Gemeinde Frankenfeld zukommen, d.h. der Betriebssitz ist in das Gebiet der Gemeinde Frankenfeld zu legen. Der Betrieb darf außerhalb Frankenfelds keine weiteren Betriebsstellen unterhalten, um eine Zerlegung der Gewerbesteuer und das Verschieben von Erträgen und Aufwänden zu verhindern. Das gilt auch für einen Verkauf des Betriebes. Die Einzelheiten sind im städtebaulichen Vertrag zu regeln.

 

Neue Fassung:

Die Gewerbesteuereinnahmen sollen annähernd zu 90 % (so hoch wie es das Steuerrecht zulässt) der Gemeinde Frankenfeld zukommen, d.h. der Betriebssitz soll so weit als möglich in das Gemeindegebiet gelegt werden. Darüber ist ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, der auch Verkaufsfälle erfasst.

 

Bisherige Fassung:

Nach Stilllegung der Anlage ist der Rückbau innerhalb von zwölf Monaten vorzunehmen. Zur Sicherung der Rückbauverpflichtung ist eine Bankbürgschaft mit einer jährlichen Dynamik von 5 % zu hinterlegen. Die Höhe der Bankbürgschaft richtet sich an die Kosten des Rückbaus. Die Rückbaukostenschätzung des Herstellers ist dem Antrag beizufügen.

 

Neue Fassung:

Nach Stilllegung der Anlage ist der Rückbau innerhalb von zwölf Monaten vorzunehmen. Zur Sicherung der Rückbauverpflichtung ist eine Bankbürgschaft bei einer systemrelevanten Bank zu hinterlegen. Die Höhe der Bankbürgschaft wird auf 30.000 € je MWp der PV-Anlage festgesetzt.

Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jeweils nach Ablauf von 10 Jahren durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Höhe der Bürgschaft den geltenden technischen und rechtlichen Anforderungen genügt und einen vollständigen Rückbau der PV-Anlage kostenmäßig abdeckt.

Die Kosten für den Sachverständigen trögt der Anlagenbetreiber.

 

Ein Entwurf der ersten Änderung des Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Gemeinde Frankenfeld ist dieser Drucksache in der Anlage 1 beigefügt.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 – 1. Änderung des Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Gemeinde Frankenfeld (Entwurf)

 

 


Beschluss:

 

Der Rat der Gemeinde Frankenfeld beschließt die erste Änderung des Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Gemeinde Frankenfeld in der vorliegenden Fassung.

 

Der Gemeindedirektor wird beauftragt die erste Änderung des Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Gemeinde Frankenfeld zu erstellen und auszufertigen.

 

 


Finanzierung: