Betreff
20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Rethem (Aller) - "Freiflächen-Photovoltaikanlage Böhme" Hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Vorlage
SG/113/2024/XI
Aktenzeichen
622-10/20
Art
Drucksache

Sachverhalt und Rechtslage:

 

Der Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) hat in seiner Sitzung am 02.03.2023 die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes – „Freiflächen-Photovoltaikanlage Böhme“ für das Plangebiet der Gemeinde Böhme beschlossen.

 

Der Vorhabenträger (BEnE GmbH & Co. KG) hat das Planungsbüro H&P Ingenieure GmbH, Laatzen, mit der Betreuung und Ausarbeitung des weiteren Planverfahrens beauftragt. Der ausgearbeitete Vorentwurf der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung ist dieser Drucksache in den Anlagen 1-3 beigefügt.

 

Auf dieser Grundlage soll das förmliche Verfahren der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

 

Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen dem vorliegenden Vorentwurf nebst Begründung zuzustimmen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Hinweis: Vor Durchführung der frühzeitigen Beteiligung ist der städtebauliche Vertrag zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Rethem (siehe DS: SG7112/2024/XI) zwischen dem Vorhabenträger und der Samtgemeinde abzuschließen.  

 

 


Anlagen:

Anlage 1 – Entwurf Planzeichnung 20. Änderung FNP
Anlage 2 – Verfahrensvermerke / Allg. Hinweise 20. Änderung FNP
Anlage 3 – Begründung 20. Änderung FNP

 

 


Beschluss:

 

1.

Dem Entwurf der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Rethem (Aller) nebst Begründung wird zugestimmt.

2.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird vorbehaltlich des Zustandekommens des städtebaulichen Vertrages zwischen dem Vorhabenträger und der Samtgemeinde durchgeführt.  

 

 

 


Finanzierung:

-keine Folgekosten-