hier: Prognose über die voraussichtliche Haushaltsentwicklung zum 30.09.2023
Sachverhalt und Rechtslage:
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung sieht § 21 Abs. 1 KomHKVO u. a.
ein unterjähriges Berichtswesen vor.
Zur Umsetzung dieser Bestimmung prognostiziert die Verwaltung jeweils zum
Ende der Quartale I bis III die voraussichtliche Entwicklung der
Haushaltwirtschaft bezogen auf das Ende des Haushaltsjahres. Am Ende des IV.
Quartals wird das Jahresergebnis erreicht, eine Prognose erübrigt sich damit.
Dargestellt sind in der Übersicht des Ergebnishaushaltes die Veränderungen,
die sich aus der Sicht zum Berichtszeitpunkt gegenüber der Haushaltsplanung
ergeben. Daneben wird die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität
aufgezeigt.
Die Prognose zum 30.09.2023 ist dieser Drucksache beigefügt. Ich bitte um
Kenntnisnahme.
Anlagen:
- Bericht zum 30.09.2023
Finanzierung:
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