Betreff
Feuerwehrbedarfsplan für die Samtgemeinde Rethem (Aller)
Vorlage
SG/099/2023/XI
Aktenzeichen
142-00-4
Art
Drucksache

Sachverhalt und Rechtslage:

Gemäß § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) obliegt es der Samtgemeinde Rethem (Aller) für ihr Gebiet eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Eine Definition, wann eine leistungsfähige Feuerwehr vorliegt, ist im NBrandSchG nicht enthalten. Die Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (FwVO) gibt hier Mindeststandards vor. Somit obliegt es der Samtgemeinde die Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehr selbständig und regelmäßig zu überprüfen.

Ein Instrument zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit einer kommunalen Feuerwehr ist die Erstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 NBrandSchG. 

Der Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) hat am 24.06.2020 beschlossen, die Erstellung einer risiko- und schutzzielorientierten Feuerwehrbedarfsplanung für die freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Rethem (Aller) an einen externen Planer bzw. Sachverständigen zu vergeben. Der beauftragte Brandschutzingenieur Manfred Fennen hat die Arbeiten abgeschlossen und den Feuerwehrbedarfsplan am 13.10.2023 in einer Informationsveranstaltung den Ratsmitgliedern, den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und den Mitgliedern des Gemeindekommandos vorgestellt. Der Feuerwehrbedarfsplan wurde den Fraktionen am 18.10.2023 in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

 


Anlagen:

Feuerwehrbedarfsplan für die Samtgemeinde Rethem (Aller)

 


Beschluss:

Der Feuerwehrbedarfsplan der Samtgemeinde Rethem (Aller) wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

Unter Beachtung der durch Rechtsprechung standardisierten Schutzziele werden nachfolgend genannte Schutzziele festgelegt:

 

Die Samtgemeinde Rethem (Aller) hat das Ziel im bebauten Samtgemeindegebiet innerhalb der Risikokategorien B 3 und B 4 innerhalb von 10 Minuten nach Notrufannahme der Feuerwehr mit einer Mindesteinsatzstärke von 9 Funktionen (im Additionsverfahren) und innerhalb von 15 Minuten nach Notrufannahme der Feuerwehr mit einer Mindesteinsatzstärke von 18 Funktionen mit einer auf das kritische Brand- oder Hilfeleistungsereignis ausgerichteten technischen Ausstattung einzusetzen und das für 80 % aller Einsätze in den Risikokategorien B 3 und B 4 sicher zu stellen.

 

Die Samtgemeinde Rethem (Aller)  hat das Ziel im bebauten Samtgemeindegebiet innerhalb der Risikokategorien B 1 und B 2 innerhalb von 10 Minuten nach Notrufannahme der Feuerwehr mit einer Mindesteinsatzstärke von 6 Funktionen (im Additionsverfahren) und innerhalb von 15 Minuten nach Notrufannahme der Feuerwehr mit einer Mindesteinsatzstärke von 18 Funktionen mit einer auf das kritische Brand- und Hilfeleistungsereignis ausgerichteten technischen Ausstattung einzusetzen und das 80 % aller Einsätze in den Risikokategorien B 1 und B 2 sicher zu stellen.

 

Die Umsetzung der Gutachterempfehlungen soll nach Konkretisierung der Maßnahmen durch die Verwaltung schrittweise im Rahmen der vom Rat beschlossenen Haushaltsmittel erfolgen.

 


Finanzierung:

Nach Konkretisierung der Maßnahmen.