Betreff
Berufung der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden
Vorlage
SG/098/2023/XI
Art
Drucksache

Sachverhalt und Rechtslage:

 

Der ehemalige Abgeordnete Herr Dr. Jonas Wussow wurde in der konstituierenden Sitzung des Samtgemeinderates am 02.11.2021 als stellvertretender Ratsvorsitzender berufen. Durch den Sitzverlust ist die Position nun vakant.

 

Die Vertretung hat gem. § 61 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) über die Stellvertretung des Ratsvorsitzes im Verhinderungsfall zu beschließen.

 

Gemäß der gültigen Geschäftsordnung des Rates der Samtgemeinde Rethem wählt der Rat eine/n Vertreter/in des Ratsvorsitzenden. Grundsätzlich wären auch mehrere Stellvertreter/innen möglich, in diesem Falle müsste dann auch die Geschäftsordnung angepasst werden. Sollte sich dazu entschieden und dementsprechend mehrere stellvertretende Ratsvorsitzende festgelegt werden, wird empfohlen, gleichzeitig eine Reihenfolge festzulegen.

 

Es besteht die Möglichkeit, ein bestimmtes Mitglied der Vertretung - im Gegensatz zum Ratsvorsitz also auch den Samtgemeindebürgermeister - zu wählen. Grundsätzlich wird gemäß § 67 NKomVG schriftlich und offen gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los zieht der Vorsitzende der Vertretung, also Herr Heinz Bäßmann.

 

Im Vorfeld hat die SPD-Fraktion bereits mitgeteilt, dass sie den Abgeordneten Arnd Helberg als neuen stellvertretenden Vorsitzenden vorschlagen werden. Weitere Vorschläge können noch im Rahmen der Beratung des Tagesordnungspunktes aus der Mitte des Rates erfolgen.

 

Hinweis: Die Stellvertretung kann auch an eine bestimmte Funktion geknüpft werden. Mit einem personellen Wechsel in der zu Grunde liegenden Funktion vollzieht sich dann automatisch auch der Wechsel in der Funktion der Stellvertretung. In diesem Fall kann der Beschluss mittels Abstimmung mit einfacher Mehrheit gem. § 66 NKomVG oder mittels Wahlbeschlusses nach § 67 NKomVG gefasst werden.

 


 

 


Beschluss:

 

Zur / zum stellvertretenden Ratsvorsitzenden wird ___________________ gewählt.