Sachverhalt und Rechtslage:
Der ehemalige
Abgeordnete Herr Dr. Jonas Wussow wurde in der konstituierenden Sitzung des
Samtgemeinderates am 02.11.2021 als stellvertretender Ratsvorsitzender berufen.
Durch den Sitzverlust ist die Position nun vakant.
Die Vertretung hat
gem. § 61 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) über die
Stellvertretung des Ratsvorsitzes im Verhinderungsfall zu beschließen.
Gemäß der gültigen
Geschäftsordnung des Rates der Samtgemeinde Rethem wählt der Rat eine/n Vertreter/in
des Ratsvorsitzenden. Grundsätzlich wären auch mehrere Stellvertreter/innen
möglich, in diesem Falle müsste dann auch die Geschäftsordnung angepasst
werden. Sollte sich dazu entschieden und dementsprechend mehrere
stellvertretende Ratsvorsitzende festgelegt werden, wird empfohlen,
gleichzeitig eine Reihenfolge festzulegen.
Es besteht die
Möglichkeit, ein bestimmtes Mitglied der Vertretung - im Gegensatz zum
Ratsvorsitz also auch den Samtgemeindebürgermeister - zu wählen. Grundsätzlich
wird gemäß § 67 NKomVG schriftlich und offen gewählt. Steht nur eine Person zur
Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht.
Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung ist geheim zu wählen. Gewählt ist
die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat.
Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los. Das Los zieht der Vorsitzende der Vertretung, also Herr
Heinz Bäßmann.
Im Vorfeld hat die
SPD-Fraktion bereits mitgeteilt, dass sie den Abgeordneten Arnd Helberg als
neuen stellvertretenden Vorsitzenden vorschlagen werden. Weitere Vorschläge
können noch im Rahmen der Beratung des Tagesordnungspunktes aus der Mitte des
Rates erfolgen.
Hinweis: Die Stellvertretung kann auch an
eine bestimmte Funktion geknüpft werden. Mit einem personellen Wechsel in der
zu Grunde liegenden Funktion vollzieht sich dann automatisch auch der Wechsel
in der Funktion der Stellvertretung. In diesem Fall kann der Beschluss mittels
Abstimmung mit einfacher Mehrheit gem. § 66 NKomVG oder mittels Wahlbeschlusses
nach § 67 NKomVG gefasst werden.
Beschluss:
Zur / zum stellvertretenden Ratsvorsitzenden wird ___________________ gewählt.