Betreff
Entscheidung über den weiteren Umgang mit der Grüngutstelle
Vorlage
HSL/077/2023/XI
Art
Drucksache

Sachverhalt und Rechtslage:

 

In den 1990er Jahren hat die Gemeinde Häuslingen einen Kompostier- und Schredderplatz, im folgenden Grüngutstelle genannt, auf dem Flurstück 128/5 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen errichtet. Die Errichtung war durch die Baugenehmigungsbehörde bewilligt und mit entsprechenden Auflagen, sowohl bei der Errichtung als auch beim Betrieb, vorgesehen. Die Genehmigung mit den dazugehörigen Stellungnahmen kann der Anlage 1 (nichtöffentlich) entnommen werden.

 

In der Zwischenzeit hat sich aufgrund des Alters und der betriebsbedingten Nutzung ein erhebliches Sanierungserfordernis gebildet. So müssen definitiv die Wände der Lagerplatten erneuert werden. Die Lagerplatten selbst weisen Beschädigungen auf, die daher mindestens repariert, wenn nicht ebenfalls in Gänze erneuert werden müssen. Das Sickerwasserauffangbecken wird ebenfalls eine Grundüberholung erfahren müssen. Die Einzäunung ist stellenweise abgängig und muss ebenfalls erneuert werden. Ob darüber hinaus noch weiterer Sanierungsbedarf besteht müsste durch eine Begutachtung einer Fachfirma ermittelt werden.

 

Darüber hinaus musste bei einer Überprüfung der Anlage durch die Verwaltung festgestellt werden, dass nicht alle Auflagen der Genehmigung eingehalten werden. So befindet sich keine Toilettenzelle in der festgesetzten Entfernung, eine Absturzsicherung für das Sickerwasserauffangbecken ist ebenfalls nicht vorhanden. Die Kontroll- und Anzeigepflichten werden nur bedingt eingehalten und auch die Öffnungszeiten entsprechen nur in Teilen der Genehmigung (letzte Öffnung am 31.10.). Die (Wieder-)Herstellung des genehmigten Zustandes wird letztlich weitere erhebliche Kosten verursachen.

 

Insgesamt wird, auch ohne die Begutachtung einer Fachfirma, seitens der Verwaltung davon ausgegangen, dass die Sanierung der Grüngutstelle investive Kosten in sechsstelliger Höhe verursachen wird.

 

Hinzu kommen jedoch noch weitere jährliche Kosten. Bereits jetzt bestehen Kosten in hoher vierstelliger Höhe durch die mehrmals im Jahr erforderliche Abfuhr von Grüngut sowie durch die Bereitstellung des Personals. Die Einnahmen in sehr niedriger vierstelliger Höhe können die laufenden Kosten keinesfalls decken. Dazu würden zukünftig weitere Kosten kommen, insbesondere durch die Auflagen der Genehmigung (z.B. Abfuhr des Sickerwassers).

 

Eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes führt zudem dazu, dass die Gemeinde Häuslingen ab dem 01.01.2025 umsatzsteuerpflichtig wird. Da die Erlöse bei Grünschnitt steuerbar und steuerpflichtig sind wird zukünftig mindestens eine sog. Offene Ladenkasse zu führen sein. Dies hat u.a. zur Folge, dass täglich ein Kassensturz zu führen ist, ein Kassenbericht erstellt wird und ein Zählprotokoll angefertigt wird. Zudem muss jedem Kunden ein Beleg (Kassenbon oder Rechnung) ausgestellt werden. Die Einhaltung dieser Pflichten wird daher weitere Kosten verursachen, die Stand heute noch nicht zu beziffern sind.

 

Der Verwaltung ist bewusst, dass die Grüngutstelle eine beliebte öffentliche Einrichtung der Gemeinde Häuslingen ist, die von den Bürgerinnen und Bürgern auch gerne und dankend angenommen wird. Allerdings muss konstatiert werden, dass der Betrieb der Grüngutstelle ohne die erforderlichen Investitionen nicht fortgesetzt werden kann. Zudem muss das Personal aufgrund der neuen Vorschriften, insbesondere des Steuerrechtes, weiter qualifiziert und der Stundenansatz auch deutlich erhöht werden. Betrachtet man den notwendigen Aufwand bei der derzeitigen finanziellen Lage der Gemeinde Häuslingen muss die Verwaltung leider empfehlen, den Betrieb der Grüngutstelle unter den aktuellen Voraussetzungen einzustellen.

 

Als Alternative wird von der Verwaltung empfohlen, das Gespräch mit dem Landkreis Heidekreis und der Abfallwirtschaft Heidekreis zu suchen, um Möglichkeiten zu besprechen, wie ein alternativer Betrieb (z.B. durch die Abfallwirtschaft Heidekreis oder ein Drittunternehmen) ermöglicht werden kann. Dies wird jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, da ein Betreiberwechsel grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, da es sich bei den abgegebenen Abfällen um solche handelt, die grundsätzlich der Abfallwirtschaft Heidekreis zu überlassen wären.

 

Sollte der Rat entgegen der Empfehlung der Verwaltung beschließen, dass die Grüngutstelle weiter in Eigenregie betrieben wird und die notwendigen Investitionen getätigt werden sollen wird dringend empfohlen, die Gebühren so zu erhöhen, dass die Einnahmen der Grüngutstelle zumindest annähernd die jährlichen Ausgaben (bestenfalls mit den erforderlichen Abschreibungen der Investitionen) decken. Als Maßstab wird empfohlen, sich an die Gebühren der Abfallwirtschaft Heidekreis zu orientieren (die Abgabe von 0,5 Kubikmeter Grüngut kostet bei der Abfallwirtschaft Heidekreis fünf Euro). Die derzeitigen Gebühren der Gemeinde Häuslingen betragen nur einen Bruchteil von dessen und können der Anlage 2 entnommen werden.

 


Anlagen:

 

-       Anlage 1: Baugenehmigung des Landkreises Heidekreis (nichtöffentlich)

-       Anlage 2: Nutzungs- und Gebührenordnung der Grüngutstelle

 


Beschluss:

 

Der Rat der Gemeinde Häuslingen beschließt, den Betrieb der Grüngutstelle Häuslingen zum 31.12.2023 einzustellen.

 

Der Gemeindedirektor wird beauftragt mit dem Landkreis Heidekreis und der Abfallwirtschaft Heidekreis Kontakt aufzunehmen, um einen alternativen Weiterbetrieb der Grüngutstelle, zum Beispiel durch die AHK oder ein privates Drittunternehmen, zu ermöglichen.

 


Finanzierung:

 

Die empfohlene Stilllegung der Grüngutstelle wird zunächst keine Kosten verursachen, da insbesondere das Grundstück durch den Bauhof der Gemeinde Häuslingen weitergenutzt wird. Sollte eines Tages der Rückbau der Lagerflächen und des Sickerwasserauffangbeckens angeordnet werden ist von einmaligen Kosten im hohen vierstelligen bis niedrig fünfstelligen Bereich auszugehen.

 

Sollte die Grüngutstelle weiterbetrieben werden ist von investiven Kosten in sechsstelliger Höhe sowie von jährlichen Kosten (inkl. Abschreibung) von niedrig fünfstelliger Höhe auszugehen. Die Gebühren könnten den jährlichen Aufwand nur dann decken, wenn diese massiv angehoben werden.