Betreff
Wahl der Schiedspersonen für den Schiedsamtsbezirk der Samtgemeinde Rethem (Aller)
Vorlage
SG/094/2023/XI
Aktenzeichen
125-00
Art
Drucksache

Sachverhalt und Rechtslage:

Die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) haben nach § 98 Abs. 1 Nr. 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Samtgemeinden als Aufgaben im eigen­en Wirkungskreis zu erfüllen. Hiernach haben sie zur Durchführung des Schlichtungs­ver­fahrens über streitige Rechtsangelegenheiten ein oder mehrere Schiedsämter einzurichten und zu unterhalten. Für den Bereich der Samtgemeinde Rethem (Aller) ist ein Schiedsamt eingerichtet worden. Die Zuständigkeit dieses Schiedsamtes erstreckt sich auf das Samtgemeindegebiet.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 des NSchÄG wird die Schiedsperson vom Rat auf 5 Jahre gewählt. Die Amtszeit beider Schiedspersonen endet 2023.

 

Beide Schiedspersonen stehen für eine weitere Amtszeit nicht zur Verfügung. Aufgrund der Verwaltungsvorschriften zum NSchÄG wurden die freiwerdenden Schiedsamtsstellen ortüblich bekannt gemacht. Interessierten Personen wurde somit Gelegenheit gegeben, sich als Schiedsperson zu bewerben und sich zur Wahl zu stellen. Der Verwaltung liegt eine Bewerbung für das Schiedsamt von Herrn Arthur März vor. Die Voraussetzungen für die Wahl zur Schiedsperson werden von Herrn März erfüllt. Herr März ist in Rethem (Aller) lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet, dieses erfüllt laut dem stellv. Direktor des Amtsgerichts Walsrode Herrn Gruß die Voraussetzung des Wohnsitzes. Die Fraktionsvorsitzenden im Rat der Samtgemeinde wurden mit Schreiben vom 13.07.2023 über die Vakanz der Stellen informiert und gebeten, Vorschläge einzureichen. Die Fraktionen haben keine Vorschläge eingereicht. Die Verwaltung schlägt daher Herrn März für das Amt zur Schiedsperson vor.

 

Sollten keine weiteren Bewerberinnen oder Bewerber bis zur Ratssitzung vorliegen wurde   mit Herrn Gruß besprochen, die Funktion der stellvertretenden Schiedsperson nicht zu besetzen und weiterhin aktiv nach einer geeigneten Person zu suchen. 

 

Sollte ein weiterer Vorschlag vorliegen ist die Wahl in getrennten Wahlvorgängen vorzunehmen (VV zu § 4 Abs. 1 NSchÄG). Die gewählten Schiedspersonen bedürfen anschließend der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts Walsrode.

 

Bis zum Amtsantritt der neuen Schiedsperson(en) bleiben die bisherigen Schiedspersonen tätig.

 


Beschluss:

1.Wahl zur Schiedsperson

 

Herr Arthur Hinrich Andreas Günther März wird auf fünf Jahre zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk der Samtgemeinde Rethem (Aller) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts Walsrode.

 

2.Wahl zur stellvertretenden Schiedsperson

 

N.N.

 

wird auf fünf Jahre zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk der Samtgemeinde Rethem (Aller) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts Walsrode.


Finanzierung:

 

Die erforderlichen Mittel, insbesondere für die Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen, sind im Haushalt veranschlagt.