hier: Prognose über die voraussichtliche Haushaltsentwicklung zum 31.03.2023
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung sieht § 21 Abs. 1 KomHKVO u. a.
ein unterjähriges Berichtswesen vor.
Zur Umsetzung dieser Bestimmung prognostiziert die Verwaltung jeweils zum
Ende der Quartale I bis III die voraussichtliche Entwicklung der Haushaltwirtschaft
bezogen auf das Ende des Haushaltsjahres. Am Ende des IV. Quartals wird das
Jahresergebnis erreicht, eine Prognose erübrigt sich damit.
Dargestellt sind in der Übersicht des Ergebnishaushaltes die Veränderungen,
die sich aus der Sicht zum Berichtszeitpunkt gegenüber der Haushaltsplanung
ergeben. Daneben wird die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität
aufgezeigt.
Die Prognose zum 31.03.2023 ist dieser Drucksache beigefügt. Ich bitte um
Kenntnisnahme.
Anlagen:
Bericht zum 31.03.2023
Folgekostenrechnung:
Es fallen
keine Folgekosten an.