Die neu zu
erstellendende Erschließungsanlage für das Wohngebiet „Eilstorfer Weg,
Häuslingen“ ist von der Gemeinde Häuslingen zu widmen und zu benennen. Gemäß §
8 Abs. 1 des zwischen der Gemeinde Häuslingen und der Grundstücks- und
Entwicklungsgesellschaft Südheide GmbH & Co. KG zu schließenden
Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages für das „Wohngebiet Eilstorfer Weg“
geht das Eigentum an der Erschließungsanlage im Anschluss an die bauliche
Abnahme kostenfrei auf die Gemeinde Häuslingen über.
Des Weiteren erklärt
die GES sich als derzeitige Eigentümerin in § 8 Abs. 4 des Städtebaulichen- und
Erschließungsvertrages mit der Widmung und Benennung des Straßenflurstückes
einverstanden. Es ist daher vorgesehen das Flurstück 78/42 der Flur 2 der
Gemarkung Groß Häuslingen gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetz für den
öffentlichen Verkehr zu widmen und entsprechend zu benennen.
Der neu zu widmende
Straßenabschnitt beginnt an dem Flurstück 79/66 der Flur 2 der Gemarkung groß
Häuslingen. Er erstreckt sich über 2 Stichstraßen über das gesamte Flurstück
78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen. Der westliche Straßenabschnitt
hat eine Länge von rd. 235 m. Die östliche Stichstraße hat eine Länge von rd.
133 m. Die räumlichen Abgrenzungen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Mit der Drucksache
HSL/057/2022/XI hat der Rat der Gemeinde Häuslingen bereits beschlossen, dass
die westliche Straße mit dem Straßennamen „Alter Bahndamm“ und die östliche
Stichstraße mit dem Namen „Zur Hölle“ benannt werden soll.
Des Weiteren
befindet sich zwischen den beiden Straßen auf dem Flurstück 78/43 der Flur 2
der Gemarkung Häuslingen und zwischen den zukünftigen Baugrundstücken 78/24 und
78/50 der Flur 2 der Gemarkung Häuslingen auf dem Flurstück 78/45 der Flur 2
der Gemarkung Groß Häuslingen jeweils ein Stichweg. Auch das Eigentum an diesen
Wegen wird gemäß des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages an die
Gemeinde Häuslingen übertragen. Auch diese Wege sind gem. § 6 Niedersächsisches
Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Hier wird von der
Bauverwaltung vorgeschlagen eine Widmungsbeschränkung als reinen Rad- und
Fußweg vorzunehmen. Die Flurstücke bieten keine ausreichende Breite um dort den
Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen zuzulassen.
Der neu zu widmende
Stichweg 1 auf dem Flurstück 78/45 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen
beginnt an dem Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen und
endet an dem Flurstück 78/44 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen. Er hat
eine Länge von rd. 25 m und ist aus der Anlage 2 ersichtlich.
Der neu zu widmende
Stichweg 2 auf dem Flurstück 78/43 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen
beginnt an dem Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen und
endet an dem Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen. Er hat
eine Länge von rd. 45 m und ist aus der Anlage 2 ersichtlich.
Anlagen:
Anlage 1 – Kartenauszug des zu
widmenden Straßenflurstücks
Anlage 2 – Kartenauszug der zu widmenden Stichstraßen
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde
Häuslingen beschließt, vorbehaltlich des Abschlusses des Städtebaulichen- und
Erschließungsvertrages für das Baugebebiet „Wohngebiet Eilstorfer Weg“ zwischen
der Gemeinde Häuslingen und der GES die nachfolgenden Widmungen:
Die am Flurstück
79/66 der Flur 2 der Gemarkung Häuslingen beginnende Erschließungsanlage für
das „Wohngebiet Eilstorfer Weg, Häuslingen“ (Gesamtlänge ca. 235 m + 1
Stichstraße von 133 m auf dem Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung groß
Häuslingen) wird für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Der am Flurstück
78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen beginnende und am Flurstück
78/44 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen endende Stichweg 1 (Gesamtlänge
ca. 25 m auf dem Flurstück 78/45 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen) wird
mit der Beschränkung der reinen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer für den
öffentlichen Verkehr gewidmet.
Der am Flurstück
78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen beginnende und am Flurstück
78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen endende Stichweg 2 (Gesamtlänge
ca. 45 m auf dem Flurstück 78/43 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen) wird
mit der Beschränkung der reinen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer für den
öffentlichen Verkehr gewidmet.
Folgekostenrechnung:
-Keine Folgekosten-