Betreff
Widmung von zwei Straßen: "Zur Hölle" und "Am Bahndamm"
Vorlage
HSL/065/2023/XI
Art
Drucksache

Die neu zu erstellendende Erschließungsanlage für das Wohngebiet „Eilstorfer Weg, Häuslingen“ ist von der Gemeinde Häuslingen zu widmen und zu benennen. Gemäß § 8 Abs. 1 des zwischen der Gemeinde Häuslingen und der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft Südheide GmbH & Co. KG zu schließenden Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages für das „Wohngebiet Eilstorfer Weg“ geht das Eigentum an der Erschließungsanlage im Anschluss an die bauliche Abnahme kostenfrei auf die Gemeinde Häuslingen über.

 

Des Weiteren erklärt die GES sich als derzeitige Eigentümerin in § 8 Abs. 4 des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages mit der Widmung und Benennung des Straßenflurstückes einverstanden. Es ist daher vorgesehen das Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr zu widmen und entsprechend zu benennen.

 

Der neu zu widmende Straßenabschnitt beginnt an dem Flurstück 79/66 der Flur 2 der Gemarkung groß Häuslingen. Er erstreckt sich über 2 Stichstraßen über das gesamte Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen. Der westliche Straßenabschnitt hat eine Länge von rd. 235 m. Die östliche Stichstraße hat eine Länge von rd. 133 m. Die räumlichen Abgrenzungen sind der Anlage 1 zu entnehmen. 

 

Mit der Drucksache HSL/057/2022/XI hat der Rat der Gemeinde Häuslingen bereits beschlossen, dass die westliche Straße mit dem Straßennamen „Alter Bahndamm“ und die östliche Stichstraße mit dem Namen „Zur Hölle“ benannt werden soll.

 

Des Weiteren befindet sich zwischen den beiden Straßen auf dem Flurstück 78/43 der Flur 2 der Gemarkung Häuslingen und zwischen den zukünftigen Baugrundstücken 78/24 und 78/50 der Flur 2 der Gemarkung Häuslingen auf dem Flurstück 78/45 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen jeweils ein Stichweg. Auch das Eigentum an diesen Wegen wird gemäß des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages an die Gemeinde Häuslingen übertragen. Auch diese Wege sind gem. § 6 Niedersächsisches Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Hier wird von der Bauverwaltung vorgeschlagen eine Widmungsbeschränkung als reinen Rad- und Fußweg vorzunehmen. Die Flurstücke bieten keine ausreichende Breite um dort den Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen zuzulassen.

 

Der neu zu widmende Stichweg 1 auf dem Flurstück 78/45 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen beginnt an dem Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen und endet an dem Flurstück 78/44 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen. Er hat eine Länge von rd. 25 m und ist aus der Anlage 2 ersichtlich. 

 

Der neu zu widmende Stichweg 2 auf dem Flurstück 78/43 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen beginnt an dem Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen und endet an dem Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen. Er hat eine Länge von rd. 45 m und ist aus der Anlage 2 ersichtlich. 

 

 

 


Anlagen:
Anlage 1 – Kartenauszug des zu widmenden Straßenflurstücks
Anlage 2 – Kartenauszug der zu widmenden Stichstraßen

 

 

 


Beschluss:

 

Der Rat der Gemeinde Häuslingen beschließt, vorbehaltlich des Abschlusses des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages für das Baugebebiet „Wohngebiet Eilstorfer Weg“ zwischen der Gemeinde Häuslingen und der GES die nachfolgenden Widmungen:

 

Die am Flurstück 79/66 der Flur 2 der Gemarkung Häuslingen beginnende Erschließungsanlage für das „Wohngebiet Eilstorfer Weg, Häuslingen“ (Gesamtlänge ca. 235 m + 1 Stichstraße von 133 m auf dem Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung groß Häuslingen) wird für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Der am Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen beginnende und am Flurstück 78/44 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen endende Stichweg 1 (Gesamtlänge ca. 25 m auf dem Flurstück 78/45 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen) wird mit der Beschränkung der reinen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Der am Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen beginnende und am Flurstück 78/42 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen endende Stichweg 2 (Gesamtlänge ca. 45 m auf dem Flurstück 78/43 der Flur 2 der Gemarkung Groß Häuslingen) wird mit der Beschränkung der reinen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

 

 

 


Folgekostenrechnung:

-Keine Folgekosten-