Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4 "Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilflächen A und B" Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
FR/027/2023/XI
Aktenzeichen
622-23/4
Art
Drucksache

Die Lucano GmbH, Hohenzollerndamm 152, 14199 Berlin (nachfolgend: Vorhabenträger) hat mit Schreiben vom 08.03.2023 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Der Antrag ist dieser Drucksache in der Anlage 1 beigefügt. Der Vorhabenträger plant auf zwei Teilflächen den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Eine Teilfläche befindet sich im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens in Frankenfeld. Die zu beplanende Teilfläche (nachfolgend: Teilfläche A) wird zukünftig die Bezeichnung Flur 4, Flurstück 5, Gemarkung Frankenfeld erhalten. Die 2. Teilfläche (nachfolgend: Teilfläche B) befindet sich in der Flur 2, Flurstück 119/2 der Gemarkung Frankenfeld.  Beide Teilflächen ergeben ein Plangebiet von rd. 9 ha und sind in der Anlage 2 ersichtlich.

 

Der Vorhabenträger plant den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Da es sich bei diesem Projekt nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB handelt, ist für die Realisierbarkeit die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig. Des Weiteren ist auf Samtgemeindeebene die Änderung des Flächennutzungsplanes vorzunehmen. Die Verfahren sollen gem. § 8 (3) BauGB im Parallelverfahren durchgeführt werden. 

 

Die Gemeinde Frankenfeld hat für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen einen Kriterienkatalog aufgestellt. Unter Punkt 2 des Kataloges werden die Störungen für Gebäude mit Wohnnutzung behandelt. Der Abstand zu Wohngebäuden soll demnach mindestens 200 m entsprechen. Der Bau in Sichtbeziehung zur Wohnbebauung ist auch ohne Abstand und/oder Sichtschutz möglich, wenn die betroffenen Eigentümer ihr Einverständnis schriftlich erklären.

 

Die Teilfläche A grenzt südlich an die vorhandene Wohnbebauung an. Vor Genehmigung des Antrages sollte der Vorhabenträger daher Genehmigungen der betroffenen Eigentümer einholen und vorlegen.

 

Des Weiteren sollten die Vorgaben des Kriterienkataloges zwecks landwirtschaftlicher, agrarstruktureller und naturschutzrechtlicher Belange eingehalten werden.

 

Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilfläche A und B“ entstehen, trägt der Vorhabenträger. Hierzu wird mit dem Vorhabenträger ein entsprechender städtebaulicher Vertrag geschlossen (Drucksache: FR/028/2023/XI). 

 


Anlagen:

Anlage 1 – Antrag (nicht öffentlich)
Anlage 2 – Plangebiet

 

 

 


Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Frankenfeld beschließt – vorbehaltlich des Zustandekommens des städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger und der Vorlage der Genehmigungen der betroffenen Grundstückseigentümer deren Wohnbebauung sind nicht in einem Abstand von 200 m zu geplanten Anlage befindet – gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilfläche A und B“.

 

Der von der Gemeinde Frankenfeld aufgestellte verbindliche Kriterienkatalog für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist anzuwenden. Etwaige Abweichungen sind durch den Rat der Gemeinde Frankenfeld zu beschließen.

 

Sollte sich im Zuge des Verfahrens rausstellen, dass die Beplanung einer oder mehrere Teilflächen nicht realisierbar ist, unterstützt die Gemeinde Frankenfeld die Beplanung der restlichen Flächen weiterhin, außer der Vorhabenträger wünscht die Einstellung des Verfahrens. 

 

 

 


Folgekostenrechnung:

Aus dem Betrieb der Anlage können Gewerbesteuereinnahmen generiert werden.

Der Vorhabenträger bietet an die Gemeinde im Rahmen der Regelungen des EEG 2022 - § 6 an den Stromerlösen, abhängig vom Strompreis, zu beteiligen.