Die Lucano GmbH,
Hohenzollerndamm 152, 14199 Berlin (nachfolgend: Vorhabenträger) hat mit
Schreiben vom 08.03.2023 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes beantragt. Der Antrag ist dieser Drucksache in der Anlage 1
beigefügt. Der Vorhabenträger plant auf zwei Teilflächen den Bau einer
Freiflächen-Photovoltaikanlage. Eine Teilfläche befindet sich im Gebiet des
Flurbereinigungsverfahrens in Frankenfeld. Die zu beplanende Teilfläche
(nachfolgend: Teilfläche A) wird zukünftig die Bezeichnung Flur 4, Flurstück 5,
Gemarkung Frankenfeld erhalten. Die 2. Teilfläche (nachfolgend: Teilfläche B)
befindet sich in der Flur 2, Flurstück 119/2 der Gemarkung Frankenfeld. Beide Teilflächen ergeben ein Plangebiet von
rd. 9 ha und sind in der Anlage 2 ersichtlich.
Der Vorhabenträger
plant den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Da es sich bei diesem
Projekt nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB handelt, ist für
die Realisierbarkeit die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
notwendig. Des Weiteren ist auf Samtgemeindeebene die Änderung des
Flächennutzungsplanes vorzunehmen. Die Verfahren sollen gem. § 8 (3) BauGB im
Parallelverfahren durchgeführt werden.
Die Gemeinde
Frankenfeld hat für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen einen
Kriterienkatalog aufgestellt. Unter Punkt 2 des Kataloges werden die Störungen
für Gebäude mit Wohnnutzung behandelt. Der Abstand zu Wohngebäuden soll demnach
mindestens 200 m entsprechen. Der Bau in Sichtbeziehung zur Wohnbebauung ist
auch ohne Abstand und/oder Sichtschutz möglich, wenn die betroffenen Eigentümer
ihr Einverständnis schriftlich erklären.
Die Teilfläche A
grenzt südlich an die vorhandene Wohnbebauung an. Vor Genehmigung des Antrages
sollte der Vorhabenträger daher Genehmigungen der betroffenen Eigentümer
einholen und vorlegen.
Des Weiteren sollten
die Vorgaben des Kriterienkataloges zwecks landwirtschaftlicher,
agrarstruktureller und naturschutzrechtlicher Belange eingehalten werden.
Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilfläche A und B“ entstehen, trägt der Vorhabenträger. Hierzu wird mit dem Vorhabenträger ein entsprechender städtebaulicher Vertrag geschlossen (Drucksache: FR/028/2023/XI).
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag (nicht öffentlich)
Anlage 2 – Plangebiet
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde
Frankenfeld beschließt – vorbehaltlich des Zustandekommens des städtebaulichen
Vertrages mit dem Vorhabenträger und der Vorlage der Genehmigungen der
betroffenen Grundstückseigentümer deren Wohnbebauung sind nicht in einem
Abstand von 200 m zu geplanten Anlage befindet – gem. § 2 Abs. 1 BauGB die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4
„Freiflächen-Photovoltaikanlage Frankenfeld Teilfläche A und B“.
Der von der Gemeinde
Frankenfeld aufgestellte verbindliche Kriterienkatalog für den Bau von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist anzuwenden. Etwaige Abweichungen sind durch
den Rat der Gemeinde Frankenfeld zu beschließen.
Sollte sich im Zuge
des Verfahrens rausstellen, dass die Beplanung einer oder mehrere Teilflächen
nicht realisierbar ist, unterstützt die Gemeinde Frankenfeld die Beplanung der
restlichen Flächen weiterhin, außer der Vorhabenträger wünscht die Einstellung
des Verfahrens.
Folgekostenrechnung:
Aus dem
Betrieb der Anlage können Gewerbesteuereinnahmen generiert werden.
Der
Vorhabenträger bietet an die Gemeinde im Rahmen der Regelungen des EEG 2022 - §
6 an den Stromerlösen, abhängig vom Strompreis, zu beteiligen.