Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Die BEnE GmbH &
Co. KG, Böhme 18, 29693 Böhme, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen
Dammann (nachfolgend: Vorhabenträger), hat mit Schreiben vom 29.11.2022 die
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Der Vorhabenträger
plant auf dem Flurstück 20/8 der Flur 1 der Gemarkung Böhme den Bau einer
Freiflächen-Photovoltaikanlage. Der Antrag ist dieser Drucksache in der Anlage
1 beigefügt. Das Plangebiet ergibt sich aus der Anlage 2.
Der Vorhabenträger
plant den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in aufgeständerter Bauweise.
Da es sich bei diesem Projekt nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35
BauGB BauGB handelt, ist für die Realisierbarkeit die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig.
Der Vorhabenträger
wird ein entsprechendes Planungsbüro mit der Begleitung des Verfahrens
beauftragen. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Böhme“
entstehen trägt der Vorhabenträger. Um dies sicherzustellen ist mit dem
Vorhabenträger ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zu schließen
(Drucksache BÖ/045/2023/XI).
Neben der
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist für die Realisierung des
Projektes eine Änderung des Flächennutzungsplanes auf Samtgemeindeebene
notwendig. Die Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann gem. § 8 Abs. 3 BauGB im
Parallelverfahren erfolgen. Ein entsprechender Antrag auf Änderung des
Flächennutzungsplanes liegt der Samtgemeinde Rethem (Aller) bereits vor.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag (nicht öffentlich-
Anlage 2 – Plangebiet
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde
Böhme beschließt – vorbehaltlich des Zustandekommens des städtebaulichen
Vertrages mit dem Vorhabenträger – gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Böhme“.
Folgekostenrechnung:
-keine Folgekosten-