Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Freiflächen-Photovoltaikanlage Böhme"
Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Vorlage
BÖ/044/2023/XI
Aktenzeichen
622-22/11
Art
Drucksache

Die BEnE GmbH & Co. KG, Böhme 18, 29693 Böhme, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Dammann (nachfolgend: Vorhabenträger), hat mit Schreiben vom 29.11.2022 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Der Vorhabenträger plant auf dem Flurstück 20/8 der Flur 1 der Gemarkung Böhme den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Der Antrag ist dieser Drucksache in der Anlage 1 beigefügt. Das Plangebiet ergibt sich aus der Anlage 2.

 

Der Vorhabenträger plant den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in aufgeständerter Bauweise. Da es sich bei diesem Projekt nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 BauGB BauGB handelt, ist für die Realisierbarkeit die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig.

 

Der Vorhabenträger wird ein entsprechendes Planungsbüro mit der Begleitung des Verfahrens beauftragen. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Böhme“ entstehen trägt der Vorhabenträger. Um dies sicherzustellen ist mit dem Vorhabenträger ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zu schließen (Drucksache BÖ/045/2023/XI).

 

Neben der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist für die Realisierung des Projektes eine Änderung des Flächennutzungsplanes auf Samtgemeindeebene notwendig. Die Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren erfolgen. Ein entsprechender Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes liegt der Samtgemeinde Rethem (Aller) bereits vor.

 

 


Anlagen:

Anlage 1 – Antrag (nicht öffentlich-
Anlage 2 – Plangebiet

 

 


Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Böhme beschließt – vorbehaltlich des Zustandekommens des städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger – gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Böhme“.

 

 

 

 


Folgekostenrechnung:

-keine Folgekosten-