Für das
Schöffengericht Walsrode und die Strafkammern beim Landgericht Verden sind für
die Jahre 2024 bis 2028 die Haupt- und Ersatzschöffinnen / Haupt- und
Ersatzschöffen neu zu wählen. Unter Beachtung der Vorschriften der §§ 32 – 36
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist von der Samtgemeinde Rethem (Aller)
bis zum 01. Juni 2023 eine Schöffenliste aufzustellen. Die Liste soll alle
Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung
berücksichtigen.
Für das Gebiet der
Samtgemeinde Rethem (Aller) hat der Präsident des Landgerichts Verden die
Anzahl der für das Schöffengericht und die Strafkammern mindestens
vorzuschlagenden Personen wie folgt festgesetzt:
für
das Schöffengericht des Amtsgerichts 1 Person
für
die Strafkammer des Landgerichts 1
Person.
Mit Schreiben vom
18.01.2023 wurden die Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion,
der BRA-Fraktion und der ASGL-Fraktion im Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller)
über die Mitwirkung von Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit informiert.
Die Verwaltung hat die Schöffenwahl öffentlich bekannt gemacht sowie
Bewerbungsformulare (auch im Internet) bereitgestellt. Alle Personen, die in
der beigefügten Vorschlagsliste aufgenommen wurden, haben sich freiwillig
gemeldet und erfüllen die formellen Voraussetzungen bzw. haben im
Bewerbungsbogen versichert, diese zu erfüllen.
Es liegen 15
Bewerbungen vor. Diese Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern kann auch gemeldet
werden, da die festgesetzte Zahl der vorzuschlagenden Personen eine Mindestangabe
ist.
Eine Übersicht mit
den vollständigen Daten der Bewerberinnen und Bewerber ist aus
datenschutzrechtlichen Gründen als nichtöffentliche Anlage dieser Drucksache
beigefügt. Die Vorschlagsliste liegt nach dem Ratsbeschluss und entsprechender
öffentlicher Ankündigung eine Woche im Rathaus zur Einsichtnahme aus.
Der Ratsbeschluss
über die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste muss mit einer Mehrheit
von mindestens zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ((§ 36 Abs. 1 Satz 2
GVG), mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erfolgen.
Anlagen:
Anlage 1, Auszug GVG
Anlage 2, Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023 (Amtsperiode 2024 – 2028)
Beschluss:
Die Personen in der beigefügten Anlage 2 „Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023 (Amtsperiode 2024 – 2028)“ werden in die Vorschlagsliste der Schöffinnen und Schöffen aufgenommen.
Folgekostenrechnung:
Keine Folgekosten/Folgekosten liegen unter Schwellenwert.