Betreff
Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028
Vorlage
SG/065/2023/XI
Aktenzeichen
124-01/1
Art
Drucksache

Für das Schöffengericht Walsrode und die Strafkammern beim Landgericht Verden sind für die Jahre 2024 bis 2028 die Haupt- und Ersatzschöffinnen / Haupt- und Ersatzschöffen neu zu wählen. Unter Beachtung der Vorschriften der §§ 32 – 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist von der Samtgemeinde Rethem (Aller) bis zum 01. Juni 2023 eine Schöffenliste aufzustellen. Die Liste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung berücksichtigen.

 

Für das Gebiet der Samtgemeinde Rethem (Aller) hat der Präsident des Landgerichts Verden die Anzahl der für das Schöffengericht und die Strafkammern mindestens vorzuschlagenden Personen wie folgt festgesetzt:

 

                                für das Schöffengericht des Amtsgerichts                         1 Person

                                für die Strafkammer des Landgerichts                                1 Person.

 

Mit Schreiben vom 18.01.2023 wurden die Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der BRA-Fraktion und der ASGL-Fraktion im Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) über die Mitwirkung von Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit informiert. Die Verwaltung hat die Schöffenwahl öffentlich bekannt gemacht sowie Bewerbungsformulare (auch im Internet) bereitgestellt. Alle Personen, die in der beigefügten Vorschlagsliste aufgenommen wurden, haben sich freiwillig gemeldet und erfüllen die formellen Voraussetzungen bzw. haben im Bewerbungsbogen versichert, diese zu erfüllen.

Es liegen 15 Bewerbungen vor. Diese Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern kann auch gemeldet werden, da die festgesetzte Zahl der vorzuschlagenden Personen eine Mindestangabe ist.

 

Eine Übersicht mit den vollständigen Daten der Bewerberinnen und Bewerber ist aus datenschutzrechtlichen Gründen als nichtöffentliche Anlage dieser Drucksache beigefügt. Die Vorschlagsliste liegt nach dem Ratsbeschluss und entsprechender öffentlicher Ankündigung eine Woche im Rathaus zur Einsichtnahme aus. 

 

Der Ratsbeschluss über die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ((§ 36 Abs. 1 Satz 2 GVG), mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erfolgen.

 


Anlagen:

Anlage 1, Auszug GVG

Anlage 2, Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023 (Amtsperiode 2024 – 2028)

 


Beschluss:

Die Personen in der beigefügten Anlage 2 „Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023 (Amtsperiode 2024 – 2028)“ werden in die Vorschlagsliste der Schöffinnen und Schöffen aufgenommen.

 


Folgekostenrechnung:
Keine Folgekosten/Folgekosten liegen unter Schwellenwert.