Betreff
Mitteilung von Nebentätigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten nach § 81 Abs. 5 NKomVG
Vorlage
SG/061/2023/XI
Art
Informationsvorlage

Durch die Novelle 2016 zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Regelung des § 81 Abs. 5 NKomVG zu den Nebentätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten in das Gesetz neu eingefügt worden. Die Vorschrift lautet:

 

(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte teilt der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer oder seiner Amtszeit schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten sie oder er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelten oder geldwerten Vorteile angegeben werden. Eine Beratung über die Mitteilung darf nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Die Kommune macht ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach Satz 1 mitgeteilt hat; die Bekanntmachung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung. Nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“

 

Über diese Mitteilung muss nicht beraten werden. Wenn über sie beraten wird, darf dies nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen (§81 Abs. 5 Satz 3 NKomVG).

 

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Angaben unterliegen der Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Vertretung; sie dürfen auch nach Beendigung der Tätigkeit nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden noch darf ohne Genehmigung darüber ausgesagt werden (s. § 40 NKomVG).

 

Nach § 81 Abs. 5 Satz 4 NKomVG hat die Kommune innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung ortsüblich bekannt zu machen, welche Nebentätigkeiten die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte mitgeteilt hat. Dies umfasst nur die Nennung der Nebentätigkeit. Die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben durch diese Mitteilung unberührt (§ 81 Abs. 5 Satz 5 NKomVG).

 

Die Mitteilung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG ist als Anlage beigefügt.

 

Die Mitteilung ist am Donnerstag, dem 12.01.2023 an die Ratsmitglieder des Samtgemeinderates Rethem (Aller) elektronisch übermittelt worden. Die Bekanntmachung steht auf der Homepage www.rethem.de unter Bekanntmachungen zur Einsicht. Auf die Bekanntmachung auf der Homepage ist in der Ausgabe der Walsroder Zeitung am 14.01.2023 hingewiesen worden.

 


Anlagen:

Mitteilung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG