Durch die Novelle
2016 zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Regelung
des § 81 Abs. 5 NKomVG zu den Nebentätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamtin oder
des Hauptverwaltungsbeamten in das Gesetz neu eingefügt worden. Die Vorschrift
lautet:
(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte teilt der
Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer oder
seiner Amtszeit schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche
anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen
gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG
übernommenen Nebentätigkeiten sie oder er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der
Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer
der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus
diesen erlangten Entgelten oder geldwerten Vorteile angegeben werden. Eine
Beratung über die Mitteilung darf nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen.
Die Kommune macht ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten die
Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach Satz 1 mitgeteilt
hat; die Bekanntmachung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung.
Nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
Über diese
Mitteilung muss nicht beraten werden. Wenn über sie beraten wird, darf dies nur
in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen (§81 Abs. 5 Satz 3 NKomVG).
Die in dieser
Mitteilung enthaltenen Angaben unterliegen der Amtsverschwiegenheit der
Mitglieder der Vertretung; sie dürfen auch nach Beendigung der Tätigkeit nicht
unbefugt offenbart oder verwertet werden noch darf ohne Genehmigung darüber
ausgesagt werden (s. § 40 NKomVG).
Nach § 81 Abs. 5
Satz 4 NKomVG hat die Kommune innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung
ortsüblich bekannt zu machen, welche Nebentätigkeiten die
Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte mitgeteilt hat. Dies umfasst
nur die Nennung der Nebentätigkeit. Die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts
bleiben durch diese Mitteilung unberührt (§ 81 Abs. 5 Satz 5 NKomVG).
Die Mitteilung der Hauptverwaltungsbeamtin/des
Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2
NKomVG ist als Anlage beigefügt.
Die Mitteilung ist am Donnerstag, dem 12.01.2023 an die Ratsmitglieder des Samtgemeinderates Rethem (Aller) elektronisch übermittelt worden. Die Bekanntmachung steht auf der Homepage www.rethem.de unter Bekanntmachungen zur Einsicht. Auf die Bekanntmachung auf der Homepage ist in der Ausgabe der Walsroder Zeitung am 14.01.2023 hingewiesen worden.
Anlagen:
Mitteilung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG