Mit der Ergänzung
des § 2 zum Niedersächsischen Brandschutzgesetz -NBrandSchG- (Nds. GVBl. Nr. 21/2022, ausgegeben am
05.07.2022) kann eine Gemeinde abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz
1 der Straßenverkehrs-Ordnung auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur
Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die
Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür
Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung
stehen und die Wahrnehmung der originären Aufgaben des Brandschutzes nicht
gefährdet wird.
Bereits in der
Vergangenheit hat die örtliche Feuerwehr die Sicherung von Festumzügen (z.B.
Laternenumzüge) übernommen. Nach Rücksprache mit der Feuerwehrführung sollte
ein entsprechender Beschluss zur Rechtssicherheit herbeigeführt werden. Nach
Ausführungen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes ist ein
Grundsatzbeschluss ausreichend, so dass nicht für jede Einzelveranstaltung ein
Beschluss erfolgen muss. Bei den in Frage kommenden Veranstaltungen muss es
sich nicht zwingend um Veranstaltungen der Gemeinde als ausrichtende
Organisation handeln, sondern es geht vielmehr um die in einem Gemeindegebiet
durchgeführten lokalen Sport,- Freizeit- und Brauchtumsveranstaltungen wie u.a. Schützenumzüge und Laternenumzüge. Eine
vorherige Absprache mit der Polizei ist erforderlich, um die Voraussetzung zu
prüfen, dass zum Zeitpunkt der Veranstaltung die Polizei keine verkehrsregelnde
Sicherung durchführen kann.
Anlagen:
Beschluss:
Die örtlichen
Feuerwehren erhalten zur Sicherung von Veranstaltungen im Gebiet der
Samtgemeinde Rethem (Aller) gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG die Befugnis zur
Verkehrsregelung, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht
rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die originären Aufgaben des
Brandschutzes nicht gefährdet sind.
Folgekostenrechnung:
Keine finanziellen Auswirkungen.