Betreff
Verkehrssicherung durch die örtliche Feuerwehr bei Veranstaltungen
Vorlage
SG/051/2022/XI
Aktenzeichen
142-00
Art
Drucksache

Mit der Ergänzung des § 2 zum Niedersächsischen Brandschutzgesetz -NBrandSchG-  (Nds. GVBl. Nr. 21/2022, ausgegeben am 05.07.2022) kann eine Gemeinde abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der originären Aufgaben des Brandschutzes nicht gefährdet wird.

 

Bereits in der Vergangenheit hat die örtliche Feuerwehr die Sicherung von Festumzügen (z.B. Laternenumzüge) übernommen. Nach Rücksprache mit der Feuerwehrführung sollte ein entsprechender Beschluss zur Rechtssicherheit herbeigeführt werden. Nach Ausführungen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes ist ein Grundsatzbeschluss ausreichend, so dass nicht für jede Einzelveranstaltung ein Beschluss erfolgen muss. Bei den in Frage kommenden Veranstaltungen muss es sich nicht zwingend um Veranstaltungen der Gemeinde als ausrichtende Organisation handeln, sondern es geht vielmehr um die in einem Gemeindegebiet durchgeführten lokalen Sport,- Freizeit- und Brauchtumsveranstaltungen wie u.a.  Schützenumzüge und Laternenumzüge. Eine vorherige Absprache mit der Polizei ist erforderlich, um die Voraussetzung zu prüfen, dass zum Zeitpunkt der Veranstaltung die Polizei keine verkehrsregelnde Sicherung durchführen kann.  

 

 


Anlagen:

 

 

 


Beschluss:

Die örtlichen Feuerwehren erhalten zur Sicherung von Veranstaltungen im Gebiet der Samtgemeinde Rethem (Aller) gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG die Befugnis zur Verkehrsregelung, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die originären Aufgaben des Brandschutzes nicht gefährdet sind.

 

 


Folgekostenrechnung:

Keine finanziellen Auswirkungen.