Sitzung: 05.09.2023 Feuerschutz-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss der Samtgemeinde Rethem (Aller)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: SG/084/2023/XI
Ausschussmitglied Alexandra Gerlach stellt folgende Fragen zum Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamt:
- Warum
in der Tabelle auf Seite 19 die Jahre 2012 und 2017 nicht mit aufgeführt
sind?
- Zusätzlich
ob eine Deckung der Jahresfehlbeträge schon stattgefunden hat?
Antwort über das
Protokoll:
- In
diesen Jahren wurde ein Überschuss erzielt. Demnach können diese Jahre
nicht in der Liste der Jahre mit Fehlbeträgen auftauchen. 2012 wurde ein
Überschuss von 54.476,92 € und 2017 von 305.458,72 € gemacht. Diese
Beträge/Überschüsse werden dann gesetzlich für die Reduzierung des
vorgetragenen kameralen Sollfehlbetrags herangezogen. Kann man auf Seite
18 des Berichtes unter 1.1.2 nachlesen.
- Bei
Fehlbeträgen muss man differenzieren. Die vorgetragenen Sollfehlbeträge
aus kameraler Zeit (Alle bis 2010 vorgetragenen Fehlbeträge) sind, sollte
es einen Jahresüberschuss geben zunächst zu minimieren. Gesetzlich
vorgeschrieben gemäß § 24 Abs. 2 KomHKVO. Sollte dann der Sollfehlbetrag
abgebaut sein (bei der SG noch nicht der Fall), dann könnten auch die
vorgetragenen Fehlbeträge aus den doppischen Abschlüssen minimiert werden.
Insofern ist zwar der kamerale Sollfehlbetrag seit 2011 reduziert worden,
aber noch nicht die doppischen Fehlbeträge, die auf 511.605,71 €
angestiegen sind. Siehe auch Seite 18 u. 19 des Berichtes. Es ist richtig,
dass Fehlbeträge (kameral, wie auch doppisch) schnellstens ausgeglichen
werden müssen, also Überschüsse gem. § 110 Abs. 6 S. 3 NKomVG für den
Sollfehlbetrag so lange herangezogen werden, wie der Sollfehlbetrag nicht
ausgeglichen ist. Danach sind Überschüsse heranzuziehen um doppische
Fehlbeträge abzubauen. Erst danach können Überschüsse in Rücklagen
eingestellt werden. Alle Fehlbeträge sollen lt. Bericht des
RPA spätestens im 6. Jahr abgebaut sein. Das schafft die Samtgemeinde
Rethem (Aller) nicht. Daher und auch aus dem Handlungsdruck der
unausgeglichenen Haushalte der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
der kommenden Jahre muss die Samtgemeinde Rethem (Aller) ein
Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG aufstellen, um eine
drohende Überschuldung abzuwenden und eine Verschuldung abzubauen. Das
Haushaltssicherungskonzept hat seine Genehmigung für alle zurückgelegten
Jahre erfahren. Es ist elementarer Bestandteil der Haushaltsgenehmigung.
Ohne Haushaltssicherungskonzept keine Haushaltsgenehmigung.
Beschluss:
Der Jahresabschluss der Samtgemeinde Rethem (Aller)
für das Haushaltsjahr 2019 wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG beschlossen. Der Rat der Samtgemeinde
Rethem (Aller) nimmt von den im Haushaltsjahr 2019 eingetretenen über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung im Rahmen
der Vorschrift des § 117 NKomVG die Zustimmung erteilt wurde, Kenntnis. Behandlung des Jahresergebnisses des Haushaltsjahres
2019: Der Jahresüberschuss von 30.943,38 € wird mit dem
vorgetragenen Soll-Fehlbetrag aus kameralem Abschluss verrechnet (Art. 6 Abs.
9 Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung
gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften sowie § 110 Abs. 6 NKomVG). |
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2. |
Dem Samtgemeindebürgermeister wird gem. § 129 Abs. 1
Satz 3 NKomVG Entlastung erteilt. |