Beschluss: einstimmig beschlossen

Ausschussmitglied Alexandra Gerlach stellt folgende Fragen zum Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamt:

  1. Warum in der Tabelle auf Seite 19 die Jahre 2012 und 2017 nicht mit aufgeführt sind?
  2. Zusätzlich ob eine Deckung der Jahresfehlbeträge schon stattgefunden hat?

 

Antwort über das Protokoll:

 

  1. In diesen Jahren wurde ein Überschuss erzielt. Demnach können diese Jahre nicht in der Liste der Jahre mit Fehlbeträgen auftauchen. 2012 wurde ein Überschuss von 54.476,92 € und 2017 von 305.458,72 € gemacht. Diese Beträge/Überschüsse werden dann gesetzlich für die Reduzierung des vorgetragenen kameralen Sollfehlbetrags herangezogen. Kann man auf Seite 18 des Berichtes unter 1.1.2 nachlesen.

 

  1. Bei Fehlbeträgen muss man differenzieren. Die vorgetragenen Sollfehlbeträge aus kameraler Zeit (Alle bis 2010 vorgetragenen Fehlbeträge) sind, sollte es einen Jahresüberschuss geben zunächst zu minimieren. Gesetzlich vorgeschrieben gemäß § 24 Abs. 2 KomHKVO. Sollte dann der Sollfehlbetrag abgebaut sein (bei der SG noch nicht der Fall), dann könnten auch die vorgetragenen Fehlbeträge aus den doppischen Abschlüssen minimiert werden. Insofern ist zwar der kamerale Sollfehlbetrag seit 2011 reduziert worden, aber noch nicht die doppischen Fehlbeträge, die auf 511.605,71 € angestiegen sind. Siehe auch Seite 18 u. 19 des Berichtes. Es ist richtig, dass Fehlbeträge (kameral, wie auch doppisch) schnellstens ausgeglichen werden müssen, also Überschüsse gem. § 110 Abs. 6 S. 3 NKomVG für den Sollfehlbetrag so lange herangezogen werden, wie der Sollfehlbetrag nicht ausgeglichen ist. Danach sind Überschüsse heranzuziehen um doppische Fehlbeträge abzubauen. Erst danach können Überschüsse in Rücklagen eingestellt werden. Alle Fehlbeträge sollen lt. Bericht des RPA spätestens im 6. Jahr abgebaut sein. Das schafft die Samtgemeinde Rethem (Aller) nicht. Daher und auch aus dem Handlungsdruck der unausgeglichenen Haushalte der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der kommenden Jahre muss die Samtgemeinde Rethem (Aller) ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG aufstellen, um eine drohende Überschuldung abzuwenden und eine Verschuldung abzubauen. Das Haushaltssicherungskonzept hat seine Genehmigung für alle zurückgelegten Jahre erfahren. Es ist elementarer Bestandteil der Haushaltsgenehmigung. Ohne Haushaltssicherungskonzept keine Haushaltsgenehmigung.

 

 


Beschluss:

1.

Von dem Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Samtgemeinde Rethem (Aller) zum 31.12.2019 des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Heidekreis vom 10.07.2023 sowie der Stellungnahme des Samtgemeindebürgermeisters zu diesem Bericht vom 03.08.2023 wird Kenntnis genommen.

 

Der Jahresabschluss der Samtgemeinde Rethem (Aller) für das Haushaltsjahr 2019 wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG beschlossen.

 

Der Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) nimmt von den im Haushaltsjahr 2019 eingetretenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung im Rahmen der Vorschrift des § 117 NKomVG die Zustimmung erteilt wurde, Kenntnis.

 

Behandlung des Jahresergebnisses des Haushaltsjahres 2019:

Der Jahresüberschuss von 30.943,38 € wird mit dem vorgetragenen Soll-Fehlbetrag aus kameralem Abschluss verrechnet (Art. 6 Abs. 9 Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften sowie § 110 Abs. 6 NKomVG).

 

2.

Dem Samtgemeindebürgermeister wird gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG Entlastung erteilt.