Beschluss: zur Kenntnis genommen

Es gibt eine Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG). Danach ist seit dem 01.01.2021 für bestimmte Baumfällungen eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises erforderlich. Diese betrifft nicht nur die freie Landschaft, sondern auch Hofgrundstücke und private Gärten.

Ein Antrag ist für jegliche Gehölzfällung zwischen dem 01.03. und 30.09. erforderlich. Ganzjährig ist eine Genehmigung für alle einzelnstehenden Bäume mit einem Stammdurchmesser von mind. 50 cm erforderlich. Ausgenommen sind nicht heimische Nadelbäume wie z. B. Tanne, Fichte oder Thuja sowie exotische Laubbäume wie z. B. Ginko oder Tulpenbaum. Weiter ist ganzjährig für die Fällung flächiger Gehölzbestände ab 30 qm eine Genehmigung einzuholen. Dieses gilt sowohl für Hecken wie für Feld- Hof- und Siedlungsgehölze.

Die Gemeinde Häuslingen veröffentlicht dazu auf Ihrer Homepage ein Merkblatt und ein leicht verständliches Übersichtsblatt, einen sogenannten Entscheidungsbaum.